Führerscheinentzug: Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hindern Verkehrsbehörde an der Entziehung!

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Das VG Hamburg hat mit seinem Beschluss im September 2014 erklärt, dass gem. § 3 Abs. 3 StVG die Möglichkeit der Fahrerlaubnisentziehung im anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verkehrsbehörde entgegensteht.

Die Betroffene war am 23. März 2014 an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen, wobei sie unter dem Einfluss von Kokain gestanden hat. Der festgestellte Wert von ca. 5,7 ng/ml Kokain und 140 ng/ml Benzoylecgonin veranlasste die Verkehrsbehörde am 20. Juni 2014 sodann zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der durch den Konsum von harten Drogen bewiesenen Nichteignung des Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr.

Hiergegen begehrte die Betroffene beim VG die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gem. § 80 Abs. 5 Var. 2 VwGO.

Das Gericht sah den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Var. 2 VwGO als begründet an:

So ergebe die vorzunehmende summarische Prüfung, dass der angegriffene Entziehungsbescheid vom 20. Juni 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sein werde und somit die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen könnte, weshalb das Interesse der Antragstellerin die öffentlichen Interessen überwiegt.

Zwar sei die Verkehrsbehörde grundsätzlich verpflichtet, bei dem Konsum von Kokain und der damit verbundenen Ungeeignetheit des Führens von Kraftfahrzeugen , die Fahrerlaubnis gem. den §§ 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) StVG und § 46 Abs. 1, Abs. 2 FeV i.V.m. Anlage 4 Nr. 9.1 der FeV zu entziehen.

Hierbei könne jedoch der § 3 Abs. 3 StVG entgegenstehen. Denn die Fahrerlaubnisbehörde dürfe einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt. Grund sei die Vermeidung von Doppelprüfungen und sich widersprechenden Entscheidungen der Strafgerichte und Fahrerlaubnisbehörden.

Die anhaltenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hätten im vorliegenden Fall schließlich die Hinderung der Entziehung der Verkehrsbehörde zur Folge.

Verwaltungsgericht Hamburg, September 2014

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm.


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