Führerscheinentzug und Schadensersatz

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Eine der immer wieder vorkommenden Maßnahmen im Straßenverkehr ist die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Polizei beschlagnahmt den Führerschein. Ein Gericht erläßt sodann einen Beschluss, mit welchem die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird (§ 111 a StPO).

Bis zu einer endgültigen Entscheidung kann viel Zeit vergehen.

1)
Was aber ist, wenn später festgestellt wird, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig war? Besteht dann für die Zeit des Entzugs Anspruch auf Schadensersatz?

Ja - dies ist im "Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen" geregelt, dem sog. StrEG (§ 2 II Nr. 5 StrEG).

2)

Was kann verlangt werden?

Ersetzt wird der sog. Vermögensschaden (§ 7 I StrEG). Anders als bei der unrechtmäßigen Freiheitsentziehung kann also kein Schmerzensgeld gefordert werden - was wohl auch beim Entzug des Führerscheins nicht gerade zwingend wäre, aber für den ein oder anderen passionierten Autofahrer oder Motorradpiloten in Betracht kommen könnte.

Ersetzt wird der Vermögensschaden für den Zeitraum des unrechtmäßigen Fahrerlaubnisentzugs.

3)

Was kann konkret geltend gemacht werden?

- Typischerweise fallen darunter Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.


Wichtig ist - der Schaden muss nachgewiesen werden. 

Es müssen also die Fahrkarten vorgelegt werden. Die jeweiligen Fahrkarten sollten daher nicht weggeworfen, sondern gesammelt werden. Digitale Fahrausweise sollten gesichert werden.


- Aber: Von den angefallenen Kosten für den ÖPNV werden die ersparten Aufwendungen abgezogen. 

Solche Aufwendungen sind beispielsweise die Benzinkosten, welche bei einer Nutzung des PKW angefallenen wären. 

Da der PKW nicht bewegt wird, erleidet er auch keine Abnutzung, was auch bei der Schadensberechnung berücksichtigt wird.

- Es muss auch dargelegt und nachgewiesen werden, dass Fahrtickets für öffentliche Verkehrsmittel nur deshalb gekauft wurden, da der PKW oder das Motorrad mangels Führerscheins nicht mehr genutzt werden konnte.
Besaß man vor dem Führerscheinentzug bereits beides parallel - also Führerschein und beispielsweise ein Monatsticket oder ein Deutschlandticket, wird der Nachweis, dass die Tickets für den öffentlichen Personenverkehr nur wegen des Fahrerlaubnisentzugs gekauft wurden, schwierig bis unmöglich.

- Aber auch Kosten für einen Fahrer können unter Umständen geltend gemacht werden, also Kosten für sog. "Chauffeursdienste".
Diese können anfallen, wenn Termine zu Zeiten stattfinden, zu denen die öffentlichen Verkehrsmittel noch nicht oder nicht mehr fahren. Dies kann gerade in Gegenden, wo nur sehr eingeschränkter öffentlicher Personenverkehr erfolgt, vorkommen.
Sie können auch anfallen, wenn beispielsweise Transporte vorzunehmen sind, welche nicht mit dem ÖPNV möglich sind.

Wichtig ist aber auch hier: alles genau dokumentieren und die Belege aufbewahren.

- Was ist aber mit den Kosten für den PKW, den man mangels Führerscheins nicht mehr nutzen kann? Also z.B. Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung? Kann man auch diese ersetzt verlangen?


Da hat das OLG Koblenz in einem Beschluss vom 14.2.2007 ein klares Nein gesagt (Az.: 1 U 218/06). Ein von einem Führerscheinentzug Betroffener habe eine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB (= Bürgerliches Gesetzbuch).  Spätestens nach dem Verfahren über den Widerspruch des Betroffenen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis sei der PKW abzumelden, wodurch die Kosten deutlich verringert würden.

4) Fazit

Auch wenn in der Praxis die Hürden für die Erlangung von Schadensersatz recht hoch sind - sie sind nicht unüberwindbar. Wichtig ist, gleich nach dem Entzug des Führerscheins Nachweise zu sammeln und jeweils konkret zu dokumentieren, aus welchem Grund wann welche Kosten angefallen sind. Damit legt man den Grundstein, um eine Entschädigung bei rechtswidrigem Entzug erfolgreich geltend zu machen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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