Führerscheinkontrolle in Fuhrparks / bei Berufskraftfahrern durch RFID-Chips auf dem Führerschein

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Betreiber großer Fuhrparks sind gesetzlich zur Überwachung ihrer Fahrzeuge und Fahrer verpflichtet. Bei Versäumnissen drohen den Unternehmen empfindliche Strafen/Bußgelder. So ist insbesondere regelmäßig zu überprüfen, ob die beschäftigten Berufskraftfahrer (immer noch) im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Größere Flotten kontrollieren Letzteres zunehmend, indem die Arbeitnehmer dazu verpflichtet werden, sogenannte RFID-Chips auf ihrem Führerschein anzubringen. Chip und Führerschein sind in bestimmten Zeitabständen an Auslesestationen zu führen, um den Nachweis zu erbringen.

Die unternehmensinterne Kommunikation ist leider häufig sehr schlecht. Arbeitnehmer fürchten, sie könnten – vor allem auch im Privatleben – bei allgemeinen Verkehrskontrollen wegen Sachbeschädigung am Führerschein oder Urkundenfälschung belangt werden. Das Aufkleben eines RFID-Chips auf den Führerschein hat jedoch nach aktuellem Erkenntnisstand keinerlei strafrechtliche Konsequenzen, wie Rechtsanwalt und Strafverteidiger Heiko Urbanzyk aus Coesfeld nachfolgend erklärt:

Urteile in Sachen RFID-Chips gibt es zwar nicht, an denen man sich orientieren könnte. Auch sind staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren trotz intensiver Recherche nicht in Erfahrung gebracht worden. Juristisches Niemandsland oder eine strafrechtlcihe Grauzone sind RFID-Chips auf dem Führerschein dennoch nicht. Verschiedene Ministerien haben sich klar positioniert und Fuhrparkrechtsspezialisten geäußert:  

Das Bundesverkehrsministerium hat die strafrechtliche Unbedenklichkeit bestätigt: „Es bestehen keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Aufbringung eines Mikrochips/Aufklebers auf dem Führerschein, sofern durch diesen keine relevanten Informationen des Führerscheins verdeckt werden und er sich einfach und rückstandsfrei entfernen lässt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei Kontrollen, insbesondere durch ausländische Behörden, die Möglichkeit besteht, dass der Aufkleber zur Überprüfung des darunter befindlichen Bereichs entfernt werden muss“ (zitiert nach: Autoflotte, 3/2013, 38, 39).

Mit dieser Thematik hat sich auch das Bayrische Staatsministerium der Justiz mit seiner Stellungnahme vom 4. 1. 2007 befasst. Hiernach wird eine Strafbarkeit nach § 303 StGB (Sachbeschädigung), sowie nach §§ 267, 273 StGB (Urkundsdelikte) ebenfalls eindeutig verneint (Bayrisches Staatsministerium des Innern, Stellungnahme vom 4. 1. 2007, Az.: IC4-3615.225-56).

Die Strafbarkeit des Aufklebens des RFID-Chips verneint auch der Polizeibeamte Marco Schäler in der ADAC-Juristenzeitschrift Deutsches Autorecht, DAR (Elektronische Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber, DAR 2013, 235 ff.)

Eine Rückfrage bei einem der großen Kontrolldienstleister für Führerscheinkontrolle (LapID, aus Siegen) ergab, dass dort Strafanzeigen wegen der RFID-Siegel nicht bekannt seien. In der Anfangszeit des Unternehmens hätten Polizisten vereinzelt auf die RFID-Kleber misstrauisch reagiert. Die Vorbehalte konnten jedoch, so Pressesprecherin Schmitt gegenüber Rechtsanwalt Urbanzyk, stets durch Gespräche mit den entsprechenden Dienststellen ausgeräumt werden.

Die Flottenrechtlerin und Verbandsanwältin des Bundesverbandes Fuhrparkmanagement Inka Pichler-Gieser (Handbuch des Fuhrparkrechts, Compliance im Flottenmanagement) berichtet, dass sie in zehn Jahren RFID-Technik auf Führerscheinen nicht einen einzigen Fall der Urkundenfälschung zur Kenntnis bekommen habe. Der Tatbestand der Urkundenfälschung werde nicht erfüllt, auch nicht die Sachbeschädigung. Rechtsanwältin Pichler-Gieser betonte gegenüber Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk im persönlichen Fachgespräch zu dieser Frage: „Das Aufkleben des Siegels wird in der Praxis nicht verfolgt, es ist gängig bei nahezu allen Fuhrparks, jeder Polizeibeamte kennt diese Siegel. Das wird erfahrungshalber daher nicht angezeigt.“

Arbeitnehmer können in strafrechtlicher Hinsicht also nach Ansicht von Rechtsanwalt Urbanzyk die RFID-Technik sorglos auf ihrem Führerschein anbringen, wenn keine weiteren Angaben in dem Dokument dadurch überdeckt werden.

Nur am Rande sei in diesem strafrechtlichen Beitrag erwähnt, dass laut entsprechenden Herstellerinformationen die RFID-Chips auf den Führerscheinen nicht dazu geeignet sind, (rechtswidrig) Bewegungsprofile der betroffenen Arbeitnehmer zu erstellen. Derartige datenschutzrechtliche und arbeitsvertragsrechtliche Probleme sollten Arbeitnehmer jedoch gezielt und offen bei ihrem Arbeitgeber ansprechen.


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