Für den letzten Urlaubstag kann u. U. eine Minderung sowie ein Schadensersatzanspruch bestehen

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Auch für den letzten Urlaubstag, den Abreisetag, kann u. U. eine Minderung des zuvor entrichteten Reisepreises sowie ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit geltend gemacht werden. 

Das Amtsgericht München (Az.: 223 C 2362/19) entschied, dass ein Reiseveranstalter an ein Ehepaar, das bei diesem eine Reise nach Ägypten gebucht hatte, insgesamt 128,50 als Erstattung für vertane Urlaubszeit sowie für einen Reisemangel zu zahlen hat. 

Dem Richter lag der folgende Fall zur Entscheidung vor: 

Ein Ehepaar verbrachte seinen Urlaub in Ägypten. Der Rückflug von Ägypten zurück nach Dresden wurde um nicht weniger als 12 Stunden vorverlegt, demnach ging dem Ehepaar schlicht ein halber Urlaubstag, insbesondere die damit erstrebte Erholung, verloren. Zu allem Überdruss musste der Transfer vom Hotel bis zum Flughafen in der Nacht angetreten werden. 

Das Amtsgericht hat dem Ehepaar eine Erstattung von nicht weniger als 78,50 € zugesprochen. 

In seinen Entscheidungsgründen betonte das Amtsgericht München im Wesentlichen, dass auch der An- und der Abreisetag zu entschädigen sind, wenn eine spürbare Beeinträchtigung vorläge. 

Da das Ehepaar eine Kurzreise von acht Tagen gebucht hätte, stellt die aufgetretene Urlaubszeitverkürzung von einem halben Tag am Abreisetag auch eine spürbare  Beeinträchtigung des Erholungswertes ihrer Reise dar. Weiterhin führt der Richter aus, dass der Reiseveranstalter mit der Angabe der Abflugzeiten zum Zeitpunkt der Buchung der Reise regelmäßig Erwartungen in Bezug auf den Ablauf des letzten Tages der anzutretenden Reise weckt, die nicht beliebig unterschritten werden können. 

Der Richter sprach somit zunächst dem klagenden Ehepaar einen Minderungsanspruch von 50 % des auf einen Tag entfallenden Reisepreises zu. 

Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches aufgrund der vertanen Urlaubszeit am Tage der Abreise (!) stellte das Amtsgericht zunächst fest, dass es genüge, wenn die Reise zeitlich gesehen teilweise beeinträchtigt ist. 

Sodann war nach Ansicht des Richters zumindest der halbe Abreisetag betroffen. Denn die Vorbereitungen für die Abreise hätten so oder so getroffen werden müssen. Das Gericht hielt einen Betrag von 50 € als Erstattung für die entgangene Urlaubsfreude für angemessen. Dies entsprach 30 % des Tagespreises.

Mehr sprach das Gericht dem klagenden Ehepaar nicht zu, denn der Reiseveranstalter hatte als Abhilfe einen anderen Ankunftshafen angeboten. Dass das Ehepaar nicht verpflichtet war, dieses Angebot anzunehmen, sah das Gericht als unwesentlich an. 

Dass das Ehepaar bereits die zuvor geänderte Abflugzeit nicht moniert hatte, hielt das Amtsgericht München indes für nicht unerheblich. Denn das Schweigen auf eine Änderungsmitteilung hinsichtlich der Abflugzeit bedeute gerade nicht, dass das klagende Ehepaar mit einer inhaltlichen Abänderung des mit dem beklagten Reiseveranstalter zuvor geschlossenen Reisevertrages einverstanden gewesen wäre. 

Im Ergebnis folgt das Amtsgericht München der Rechtsprechung des Amtsgerichts Hamburg aus dem Jahre 2000 und bestätigt somit, dass auch An- und Abreisetage unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches wegen vertaner Urlaubszeit zu entschädigen sind, soweit eine entsprechende Beeinträchtigung gegeben ist. 

Bei diesem Mandat handelte es sich um einen alltäglichen Fall aus der Anwaltskanzlei Schwennen, in der neben Frau RAin Schwennen Herr RA Grunewald und ein weiterer Rechtsassessor tätig sind. Wir sind bundesweit auf dem Gebiete des Reisrechts tätig. 

Mit freundlichen Grüßen 

Manuela Schwennen

Rechtsanwältin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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