Für die Bemessung des Grades der BU darf nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden!
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Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 19. 7. 2017 (IV ZR 535/15) entschieden, dass bei der Feststellung des Grades der Berufsunfähigkeit der gesamte berufliche Vorgang betrachtet werden muss, und nicht nur der Zeitanteil einzelner Tätigkeiten, die nicht mehr ausgeführt werden können. Diese Entscheidung, die das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufhob und den Fall zur erneuten Verhandlung zurückverwies, macht deutlich, dass die Bewertung eines Gutachters den gesamten Tätigkeitsbereich des Versicherungsnehmers in Betracht ziehen muss, insbesondere wenn die nicht mehr ausführbaren Tätigkeiten untrennbarer Teil des gesamten Berufsbildes sind. In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Klägerin auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geklagt, da sie ihre beruflichen Pflichten nicht mehr zu mindestens 50 % erfüllen konnte, die Vorinstanzen hatten dies jedoch aufgrund einer festgestellten Berufsunfähigkeit von nur 20 % abgelehnt. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, dass Gutachter eine genaue Expertise in dem jeweiligen Berufsfeld haben sollten und der gesamte berufliche Vorgang bei der Bewertung berücksichtigt werden muss.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 19. 7. 2017 – IV ZR 535/15; OLG Stuttgart) hat entschieden, dass bei der Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit nicht nur der Zeitanteil einzelner Tätigkeiten berücksichtigt werden darf, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann, wenn diese Tätigkeiten untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs sind. Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
In diesem Fall klagte die Klägerin auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, da sie nach einem Unfall und folgenden gesundheitlichen Beschwerden ihre beruflichen Pflichten nicht mehr zu mindestens 50 % erfüllen könne. Die Vorinstanzen hatten dies abgelehnt, da die Sachverständigen nur eine Berufsunfähigkeit von 20 % festgestellt hatten. Der BGH kritisierte jedoch, dass das Berufungsgericht den falschen Maßstab angewandt habe, indem es den zeitlichen Anteil der Tätigkeiten getrennt bewertet habe, anstatt den gesamten beruflichen Vorgang zu betrachten. Insbesondere müsse geprüft werden, ob die Beeinträchtigungen der Klägerin ihre Fähigkeit zur Ausübung ihrer gesamten beruflichen Pflichten erheblich einschränken.
Stellen Sie daher sicher, dass die Bewertung des Gutachters nicht nur einzelne Tätigkeiten isoliert betrachtet, sondern den gesamten beruflichen Vorgang berücksichtigt. Wenn eine Tätigkeit untrennbarer Bestandteil des Gesamtvorgangs ist, muss die gesamte berufliche Leistungsfähigkeit bewertet werden.
Achten Sie darauf, dass der Gutachter die spezifischen Anforderungen und Tätigkeiten Ihres Berufs kennt und berücksichtigt. Die Berufsunfähigkeit sollte im Kontext der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten bewertet werden, nicht nur auf Grundlage allgemeiner beruflicher Standards.
Ziehen Sie daher einen Fachanwalt für Versicherungsrecht hinzu, um Ihre Chancen zu bewerten und die bestmögliche Strategie zu entwickeln. Ein Fachanwalt kann Ihnen helfen, Widersprüche im Gutachten aufzuzeigen und eine angemessene Bewertung Ihrer Berufsunfähigkeit zu erreichen.
Georg Sandtner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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