Fußballspiel / Verbandsstrafen wegen Knallkörper / Bengalos: Schadensersatz gegen störende Zuschauer

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Das Oberlandesgericht Köln hat am 09.03.2017 per Urteil für Recht befunden, wonach sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs eines Sportvereins gegen störende Zuschauer bestimmt. Demnach richtet sich der Schadensersatzanspruch danach, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Zuschauers im Verhältnis zu der ursprünglichen Summe der Einzelstrafen niedergeschlagen hat und in die Verbandsstrafe eingestellt worden ist.

Im vorliegenden Fall hat das Sportgericht des DFB der Klägerin folgende Bestrafung wegen des Zündens eines Knallkörpers sowie weiterer Verstöße verhängt: Eine Geldstrafe i. H. v. 50.000 € sowie die Bewährungsauflage einen Geldbetrag i. H. v. 30.000 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die unter anderem der Gewaltprävention dienen. Der BGH hat das klagebeweisende Berufungsurteil durch das Urteil vom 22.09.2016 (zfs 2017, 138 ff.) aufgehoben. 

Darüber hinaus hat der BGH ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin verneint und zur Bestimmung der Höhe des Schadensersatzanspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Schließlich machte die Klägerin per Klage dem Grunde nach Schadensersatz für die von ihr zu leistende Zahlung des Schadensersatzes i. H. v. 20.340 € vor dem Oberlandesgericht Köln geltend.

Teilweise mit Erfolg, wie das Oberlandesgericht Köln entschied:

Das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln vom 08.04.2015 wurde vom Oberlandesgericht Köln teilweise abgeändert und der Beklagte zur Zahlung eines Betrags i. H. v. 20.340 € verpflichtet. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Berechnungsgrundlage für den zu zahlenden Betrag des Beklagten waren die Einzelstrafen im Verhältnis zur ursprünglichen Summe der Einzelstrafen – und nicht zur ursprünglich verhängten Gesamtstrafe. Zur Berechnung wurde der § 54 StGB analog herangezogen. 

Die analoge Anwendung des § 54 StGB ruht daher, dass er allein die Art der Berechnung der Gesamtstrafe regelt und sicherstellt, dass die Gesamtstrafe niemals unter der höchsten verwirkten Einzelstrafe liegt.

Weiterhin greifen die vom Beklagten Einwände nicht. Zwar legte die Klägerin kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Sportgerichts des DFB ein, jedoch entschied der BGH zugunsten der Klägerin.

Urteil des OLG Köln vom März 2017

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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