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Rückforderung von Scheingewinnen

Der Insolvenzverwalter Dr. Kübler fordert von den Anlegern im Wege der Anfechtung die Auszahlung von „Scheingewinnen“ zurück

In dem vorigen Artikel hat die Kanzlei Hogrefe sich bei der Anfechtung des Insolvenzverwalters Kübler mit der Frage der Entreicherung i. S. d. § 143 Abs. II Satz 1 InsO beschäftigt.

Gestützt wird die Anfechtung auf § 134 InsO.

Danach ist eine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners anfechtbar, wenn sie in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde.

Unentgeltlich ist eine Leistung dann, wenn ihr keine Gegenleistung gegenübersteht.

Bei der Auszahlung von sogenannten Scheingewinnen, worauf sich auch hier der Insolvenzverwalter Dr. Kübler beruft, gelten Besonderheiten, die im einen oder anderen Fall zum Wegfall der Unentgeltlichkeit führen.

Dann muss der Anleger seine Auszahlungen oder Teile davon nicht an den Insolvenzverwalter zurückzahlen.

Das gilt insbesondere dann, wenn dem Anlege neben den Scheingewinnen auch die Einlage ausbezahlt wurde. Dann sind die Beträge der Einlagen frei von der Anfechtung und müssen nicht zurückgezahlt werden.

Der Insolvenzverwalter kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, die Einlage sei durch Verluste und Verwaltungsgebühren teilweise aufgebraucht worden.

Auszahlungen, mit denen nach Kündigung der Beteiligung vom Anleger erbrachte Einlagen zurückgewährt worden sind, sind dagegen als entgeltliche Leistungen zu behandeln.

In diesem Fall greift die Anfechtung des Insolvenzverwalters ebenfalls nicht durch.

Das sind die für die den Anlegern günstigen Fälle der entgeltlichen Leistung.

Damit wäre die erste Stufe der Anfechtungsvarianten mit der Prüfung der Unentgeltlichkeit abgeschlossen.

Damit jedoch ist die Prüfung noch nicht beendet.

Denn wie der Insolvenzverwalter in seinem Anschreiben an die Anleger selbst mitteilt, gibt es immer noch die Möglichkeit der Entreicherung im Sinne des § 143 InsO.

Auf Entreicherung können sich zum Beispiel Anleger berufen, soweit aufgrund der Auszahlung der Scheingewinne steuerliche Belastungen beim Anleger verbleiben.

Die Kanzlei Hogrefe prüft für betroffene Mandanten die Einzelsachverhalte auf Basis der Unterlagen über die Verwendung der ursprünglich erhaltenen Auszahlungen, die sich nun als Scheingewinne entpuppten, die weiteren Möglichkeiten der Entreicherung wie auch die der Unentgeltlichkeit.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne telefonisch mit der Kanzlei Hogrefe in Verbindung setzen.




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