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Gartenmauer ist kein Gebäudebestandteil

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Über die Gebäudeversicherung sind wesentliche Gebäudebestandteile versichert. Eine Gartenmauer gehört aber nicht immer dazu. Das gilt unabhängig davon, ob sie direkt am Gebäude angeschlossen ist.

Viele Immobilienbesitzer gehen davon aus, dass ihr Haus über die Wohngebäudeversicherung rundum abgesichert ist. Allerdings gibt es hier Unterschiede zwischen den verschiedenen Anbietern. Weshalb sich ein Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen lohnen kann, macht folgendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz deutlich.

Schaden an Gartenmauer

Im Ausgangsfall hatte ein Sturm zwei Bäume umgerissen, die eine Gartenmauer beschädigten. Der Hauseigentümer wollte nun den Schaden von dem Versicherer seiner Wohngebäudeversicherung ersetzt bekommen. Aber der weigerte sich und verwies auf seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Darin war geregelt, dass sich der Versicherungsschutz auf die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude erstrecken sollte. Zudem sollte auch Zubehör versichert sein, das der Instandhaltung des Gebäudes oder zu dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient und sich entweder im Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist. Als der Versicherer die Leistung verweigerte, musste schließlich das OLG entscheiden.

Bestandteil des Gebäudes

Die Richter gaben dem Versicherer Recht. Zum einen ist die Gartenmauer kein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes. Ob sie mit dem Gebäude verbunden ist oder nicht, ändert an der juristischen Bewertung nichts. Was ein Gebäudebestandteil ist, regeln §§ 93 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach sind Bestandteile eines Gebäudes alle Teile, ohne die das Gebäude noch nicht fertiggestellt ist. Eine Gartenmauer ist aber weder zur Fertigstellung des Gebäudes noch dazu erforderlich, dass das Haus zu Wohnzwecken genutzt werden kann.

Mitversichertes Zubehör

Auch als mitversichertes Zubehör war die Gartenmauer nach Ansicht des OLG nicht zu qualifizieren. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind zum Beispiel Zäune, Hundeschuppen, Geräteschuppen und Gartenhäuschen bis jeweils 15 Quadratmeter Grundfläche als Zubehör über die Wohngebäudeversicherung abgesichert. Eine Einfriedungsmauer ist aber kein Zubehör in diesem Sinn. Damit sich der Versicherungsschutz auch auf die Gartenmauer bezieht, hätte dies ausdrücklich vereinbart und gegebenenfalls auch mit einem extra Zuschlag bezahlt werden müssen, urteilten die Richter.

(OLG Koblenz, Urteil v. 23.09.2011, Az.: 10 U 148/11)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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