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Gastronomiebetrieb wegen Corona geschlossen - LG München I bestätigt Anspruch gegen Versicherung!

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Mit Urteil vom 01.10.2020 wurde die Versicherungskammer Bayern durch das Landgericht München I veurteilt, rund 1 Mio. € an einen Münchner Gastronom zu zahlen (Az. 12 O 5895/20). Das Urteil ist nicht rechtskräftig und der Versicherer hat bereits Rechtsmittel angekündigt.

Was lag der Entscheidung zugrunde?

Der Gastronom schloss Anfang März 2020 nach Beginn der Corona-Pandemie, jedoch noch vor Bekanntwerden von Betriebsschließungen eine Versicherung ab.

Das Gericht sah einen Anspruch nach dem Versicherungsvertrag als gegeben an bzw. erklärte einzelne Klauseln der Allgemeinen Vertragsbedingungen für unwirksam. Auch wies es Einwände des Versicherers zurück und verwies zutreffend darauf hin, dass Versicherungsbedingungen daran gemessen werden müssen, was ein durchschnittlicher Bürger darunter versteht. Auch hat das Gericht erfreulicherweise festgehalten, dem Versicherungsnehmer müssenes möglich sein, Lücken des Versicherungsschutzes klar und deutlich zu erkennen, ohne dass es insoweit einer intensiven Beschäftigung mit den jeweiligen Klauseln bedarf. Es könne auch nicht erwartet werden, dass er den Text der Auflistung Wort für Wort mit dem Gesetz vergleicht, wobei er sich den Text noch selbst besorgen muss.

Nicht zielführend war sicherlich auch das angeführte Argument des Versicherers, dass das (bis dahin unbekannte) Coronavirus nicht in einer Liste von Krankheitserregern in den Versicherungsbedingungen aufgeführt war.

Betroffene Gastronomen, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, sollten sich daher rechtlich beraten lassen, ob und in welchem Unfang Ansprüche gegen ihre Versicherung geltend gemacht werden können.


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