Geänderte Voraussetzungen bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 3 AufenthG

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Seit dem 31.07.2016 gilt eine neue Fassung des § 26 Abs. 3 AufenthG. Infolge der Änderung dieser Vorschrift haben sich die Erteilungsvoraussetzungen verschärft. Durch die Neuregelung sollen Personen, die u. a. aus humanitären Gründen in Deutschland waren, anderen Ausländern iSd. AufenthG gleichgestellt werden. Nach § 26 Abs. 3 AufentG a. F. bekamen Ausländer nach Ablauf einer 3-jährigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 AufentG oder § 23 Abs. 4 AufenthG, eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Dies war an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.

1. § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG

Anders als in der alten Fassung des § 26 Abs. 3 AufenthG muss der Antragsteller nun grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2, 1 Alternative AufenthG oder § 23 Abs. 4 AufenthG mindestens 5 Jahre besitzen. Dabei wird jedoch die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens angerechnet.

Neben der Dauer des Aufenthalts müssen sie nun weitere Voraussetzungen erfüllen:

  • überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts
  • hinreichende Deutschkenntnisse
  • Erlaubnis der Beschäftigung
  • Erlaubnis zur dauernden Ausübung einer Erwerbstätigkeit
  • Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem nicht entgegenstehen
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung vorhanden sind
  • ausreichender Wohnraum

a) Hinreichende Deutschkenntnisse

Durch den Verweis auf § 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann der Nachweis der Deutschkenntnisse und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordung durch das Absolvieren eines Integrationskurses nachgewiesen werden.

b) „Überwiegende Sicherung“

Die größte Hürde für diese Personengruppe wird in Zukunft, der Nachweis der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts sein. Dazu sei insbesondere auf § 2.3.1.2 ff. der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz verwiesen:

Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist insbesondere nicht gesichert, wenn er für sich selbst einen Anspruch auf Leistungen hat:

  • zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II,
  • der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII,
  • der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder entsprechende Leistungen nach SGB VIII oder
  • nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Auf den tatsächlichen Bezug kommt es nicht an. Eine Sicherung des Lebensunterhalts liegt auch dann nicht vor, wenn Wohngeld tatsächlich bezogen wird.

Der Nachweis kann demnach nicht erbracht werden, wenn ein Anspruch auf Leistungen besteht.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Einkünfte aus einer dauerhaften (möglichst unbefristeten) Erwerbstätigkeit über den möglichen Ansprüchen, die in § 2.3.1.2 ff. der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz genannt sind, sein müssen. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn der Ausländer 75 % seines Lebensbedarfs durch eigene Erwerbstätigkeit decken kann. Dabei bleibt außer Betracht, dass der Antragsteller sein Leben möglicherweise mit geringeren Geldmitteln bestreiten könnte.

2. § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG

Mit § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG wurde eine neue Regelung geschaffen, mit der eine Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren erteilt werden kann. Es soll insofern einen Anreiz dazu schaffen, seinen Lebensunterhalt „weit überwiegend“ zu sichern.

a) Unterschiede zu § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG

Die Regelung des Satz 3 unterscheidet sich vorwiegend in zweierlei Hinsicht und wird nach drei Jahren erteilt, wenn

  • der Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und man
  • die deutsche Sprache beherrscht.

Die übrigen Regelungen sind identisch.

b) „Weit überwiegend“ und „beherrscht“

Aus den Formulierungen „weit überwiegend“ und „beherrscht“ können zum jetzigen Zeitpunkt noch keine definitiven Aussagen getroffen werden, da es dazu noch keine Rechtsprechungspraxis gibt.

Bezogen auf Sprachkenntnisse kann vermutet werden, dass ein Nachweis eines Sprachniveaus von mindestens B2 (selbstständige Sprachverwendung) vorausgesetzt wird. Genauso gut könnte aber auch ein höheres Sprachniveau verlangt werden. Fest steht, dass für eine einfache Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ein Sprachniveau von A2 ausreicht.

Auch die Formulierung „weit überwiegend“ stößt momentan auf Rechtsunsicherheit im Hinblick auf seine Anwendung, da der Gesetzgeber dazu noch schweigt und eine Rechtsprechung dazu noch nicht existiert. Insoweit bleibt abzuwarten. Wenn diese Regelung aber tatsächlich einen Anreiz bieten soll in der Praxis, dürften die Hürden an diese beiden Formulierungen wohl nicht zu hoch liegen. Andernfalls handelt es sich bei der Regelung des Satzes 3 um eine bloße „Hülse“, die von keinem Menschen gefüllt werden kann.

3. Erleichterung gegenüber „anderen“ Ausländern

Als Erleichterung kann schließlich noch angesehen werden, dass für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG keine 60-monatige rentenversicherungspflichtige Beschäftigung vorausgesetzt wird. Es kommt nur auf den Nachweis zum Zeitpunkt der Beantragung an. Anders ist dies für „andere“ Ausländer iSd. AufenthG. Zudem werden die Verfahrenszeiten des Asylverfahrens auf die fünf (Satz 1) bzw. drei Jahre (Satz 3) mit angerechnet.

Abschließend ist festzuhalten, dass subsidiär Schutzberechtigte weiterhin nicht unter § 26 Abs. 3 AufenthG fallen. Für sie gilt weiterhin § 9 AufenthG.

4. Fazit

Die Voraussetzungen haben sich im Vergleich zur alten Fassung des § 26 Abs. 3 AufenthG verschärft. Vor allem im Hinblick auf § 26 Abs. 3 Satz 3 bezüglich der weit überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts und dem beherrschen der deutschen Sprache bleibt auf die Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis abzuwarten.

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