Problematik des befristeten Arbeitsvertrags für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Problematik

Der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) stellt für alle Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis anstreben, eine große Hürde dar.

Es stellt sich oftmals die Frage: Bekommt man eine Niederlassungserlaubnis, wenn die Sicherung des Lebensunterhaltes aufgrund eines Arbeitsverhältnisses derzeit gesichert, dieser Arbeitsvertrag jedoch befristet ist?

Das Kernproblem besteht darin, dass die Niederlassungserlaubnis ein Aufenthaltstitel ist, der unbefristet erteilt wird. Die Sicherung des Lebensunterhaltes muss folglich für diesen Zeitraum - also für das gesamte Leben - gesichert sein. Die Behörden müssen dann eine Prognose treffen, ob der Ausländer in der Zukunft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

Gerade in diesem Zusammenhang wird ein befristeter Arbeitsvertrag zum Problem. Die herrschende Praxis der Ausländerbehörden ist es, nur deswegen, weil der Ausländer einen befristeten Arbeitsvertrag hat, die Niederlassungserlaubnis abzulehnen.

Zu Recht?

Schon die Verwaltungsvorschriften zum AufenthG sehen vor, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis die Annahme einer entsprechenden Unterhaltssicherung nicht ausschließt, da inzwischen eine solche Vertragsgestaltungsvielfalt üblich ist (so ausdrücklich Nr. 2.3.3 AVV-AufenthG).

Wenn ein kettenartiger Abschluss neuer Verträge mit demselben Arbeitgeber erfolgt, kann dies auch für die Sicherung des Lebensunterhaltes sprechen. Denn dies kann indizieren, dass sich diese Handhabung auch in Zukunft fortsetzen wird.

Gute Karten hat der Ausländer, der in einem Gebiet arbeitet, in dem befristete Arbeitsverträge branchenüblich sind (Fränkel in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Auflage 2008, §104a AufenthG, Rn. 29). Als Beispiele seien genannt: Freier Träger der Sozialhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, die Baubranche, Wissenschaftler.

Es lohnt sich zusätzlich, die Befristung des Arbeitsvertrages auf deren Wirksamkeit prüfen zu lassen. Da für die Befristung von Arbeitsverhältnissen strenge Regeln gelten, kann es durchaus sein, dass die Befristung unwirksam ist, mit der Folge, dass der Vertrag als unbefristet anzusehen ist.

Fazit

Für die Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen des Antrags auf Niederlassungserlaubnis ist ein befristeter Arbeitsvertrag nachteilig. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Es empfiehlt sich daher, einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Ausländerrecht mit dem Antrag auf Niederlassungserlaubnis zu beauftragen, um mit einer guten Argumentation eine positive Entscheidung herbeizuführen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ernesto Martin Grueneberg LL.M.

Beiträge zum Thema