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Gebäudesachversicherung - Zahlung der Neuwert-Entschädigung

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SH Rechtsanwälte werden immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob in der Gebäudesachversicherung lediglich der Zeitwert zu ersetzen ist oder aber der Neuwert. 

Nach den Versicherungsbedingungen ist es in der Regel so, dass die Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert erst dann fällig wird, wenn das Gebäude wiederhergestellt ist oder diese Wiederherstellung zumindest sichergestellt ist. Erst dann ist diese so genannte „Neuwertspitze” von der Versicherung auszuzahlen. 

Der Anspruch auf diesen Rest entfällt, wenn die Widerherstellung nicht drei Jahre nach dem Versicherungsfall geschehen oder sichergestellt ist. 

Mit diesen Versicherungsbedingungen soll verhindert werden, dass alte, ungewollte Gebäude vorsätzlich vernichtet werden, um die Versicherungssumme zu erlangen. 

Oftmals ist umstritten, welche Anforderungen an eine ausreichende Sicherstellung der Wiederherstellung zu stellen sind.

Das Landgericht Wiesbaden hat nunmehr in einem Urteil Hinweise dazu gegeben, was notwendig sein kann (Urteil vom 12.6.2014 - 9 O 404/10). 

Nicht ausreichend ist lediglich die Mitteilung des Versicherungsnehmers, er wolle das Gebäude wieder aufbauen. Im Falle einer baugenehmigungspflichtigen Tätigkeit wird man das Einholen einer Baugenehmigung annehmen müssen. Ferner wird man vermutlich verbindliche Verträge mit Handwerkern fordern müssen, aus denen sich die Renovierung bzw. Wiederherstellung ergibt. Sollten Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft notwendig sein, um Reparaturen durchzuführen, müssten in dieser Zeit auch diese Beschlüsse eingeholt werden. 

SH Rechtsanwälte berät Sie gerne, was im Einzelfall getan werden muss.


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