⚡️Geblitzt in München, Heckenstallertunnel Ri. Westen, Block 227 - Punkte und Fahrverbot weg!

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz

Sie haben einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes erhalten, weil Sie im Heckenstallertunnel in München mit überhöhter Geschwigkeit unterwegs gewesen sein sollen? Bezahlen Sie nicht vorschnell! Dort wird eine stationäre Geschwinigkeitsmessanlage mit einem Messgerät vom Typ Traffistar S330 betrieben. Die Geschwindigkeit ist je nach Verkehrslage auf 40 km/h oder 60 km/h begrenzt. 

Verhandlungen finden vor dem Amtsgericht München statt.

Lassen Sie die Messung überprüfen!

Das Messgerät und -verfahren ist sind zwar grundsätzlich als sog. standardisiertes Messverfahren von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig (PTB) zugelassen, doch wird immer wieder gegen die jeweilige Bedienungsanleitung verstoßen, was dann zur Ungültigkeit der Messung führt.

Einspruch einlegenlohnt sich!

Es ist daher Erfolg versprechend, einen Anhörungsbogen bzw. einen Bußgeldbescheid checken zu lassen, damit Bußgeld, Punkte und erst recht ein Fahrverbot abgewendet werden können. 

Fahrverbot vermeiden!

Aber auch bei nicht zu beanstandender Messung wird häufig kein Fahrverbot verhängt.

 § 4 Abs. 4 BKatV sieht vor, dass das Bußgeld angemessen erhöht werden soll, wenn von der Anordnung eines Fahrverbotes ausnahmsweise abgesehen wird. 

Dieses „Abkaufen“ des drohenden Fahrverbotes ist vor allem möglich, wenn der Betroffene als „Ersttäter“ gesteht und einsichtig ist. Das Gericht entscheidet dies nach seinem Ermessen. Wenn es davon ausgeht, dass das erhöhte Bußgeld als „Denkzettel“ für den Betroffenen genügt, wird es kein Fahrverbot verhängen.

Als erfahrener Verteidiger in Bußgeldsachen - mit dieser Messstelle bestens vertraut - unterstütze ich Sie gerne!


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