Gebrauchtwagen-Käufer und VW

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In seinem jüngsten Urteil zum Diesel-Abgasskandal entschied das OLG Naumburg am 27. September 2019 (Az. 7 U 24/19), dass VW nicht nur Käufer von Neuwagen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, sondern auch Gebrauchtwagen-Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz haben.

Vorgeschichte

Der Kläger erwarb im Frühjahr 2014 einen VW Tiguan 2.0 TDI R-Line im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs. Das Fahrzeug war mit einem manipulierten Dieselmotor ausgestattet (Typ EA 189 EU 5).

Nach Bekanntwerden dieser Software wurde VW aufgefordert, die betroffenen Motoren mit unzulässiger Abschalteinrichtung zu entfernen und Maßnahmen zu ergreifen, die die betroffenen Fahrzeuge in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzen. VW bot den betroffenen Kunden an, eine neue Software aufzuspielen, um so den ordnungsgemäßen Zustand der Fahrzeuge herzustellen.

Der Kläger ließ das Software-Update jedoch nicht ausführen und klagte stattdessen auf Schadensersatz.

Sittenwidrige Schädigung durch Volkswagen

Nachdem das LG Magdeburg die Klage zunächst abgewiesen hat, gab das OLG Naumburg der Berufung des Klägers überwiegend statt. Der Kläger kann Schadensersatz in Form der Kaufpreiserstattung von VW verlangen.

Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M. erklärt: „Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz. Allerdings muss er das Fahrzeug natürlich herausgeben. Zusätzlich muss er sich den Abzug einer Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.“

Der Anspruch ergibt sich aus § 826, 31 BGB. Es muss eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegen, dessen Folge ein Schaden sein muss, der unmittelbar aus der Schädigungshandlung entspringen muss. Der Schädiger muss einen Vorsatz hinsichtlich des Schadens haben und die Umstände der Sittenwidrigkeit kennen.

„Die schädigende Verletzungshandlung resultiert aus dem Vermarkten des Motors und der Tatsache, dass er damit für den Verbraucher zugänglich gemacht wurde.“, sagt Rechtsanwalt Kluck. Er führt aus: „Damit hat VW zum Ausdruck gebracht, dass das Produkt den behördlichen Zulassungsprozess bestanden habe und vollumfänglich gesetzlichen Maßgaben entspreche. In dieser plausiblen Kundenerwartung wurde der Kunde jedoch getäuscht, da diese Umstände nicht vorliegen.“

Auch Gebrauchtwagen-Käufer durch VW geschädigt

Der Schaden des Käufers ist in einem wirtschaftlich nachteiligen Vertrag zu verankern. Die in der Verwendung der Abschaltautomatik verankerte Täuschung wirkt sich auch alle weitergehenden Veräußerungen des Fahrzeugs aus. Daher sind auch Gebrauchtwagen-Käufer davon betroffen sind.

Die Volkswagen AG hat sittenwidrig gehandelt, da sie mit Installation der unzulässigen Abschaltautomatik insbesondere das Ziel der Gewinnmaximierung um jeden Preis verfolgte. Auch der Schädigungsvorsatz war zu bejahen, da die Entwicklung und die Installation der Software mit Wissen und Wollen des VW-Vorstandes oder zumindest der Repräsentanten von VW vorgenommen wurden.

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