Gebrauchtwagengarantie: Übernahme der Reparaturkosten auch ohne Wartung

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BGH, Urteil vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12 - OLG Karlsruhe

In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie, die der Fahrzeugkäufer/Garantienehmer gegen Entgelt erwirbt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, WM 2008, 263; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, WM 2008, 559; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).

Für die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie macht es keinen Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird oder ob der Käufer/Garantienehmer für das Fahrzeug und die Garantie einen Gesamtkaufpreis zu zahlen hat (Fortführung des Senatsurteils vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).

Der Käufer eines Gebraucht­wagens mit Garantie und uneinge­schränkter Inspektions­pflicht erlangt dadurch einen erheblichen Vorteil: er kann nämlich auf Grund der Unwirksamkeit der umstrittenen Klausel auch dann Erstattung seiner Kosten verlangen wenn er überhaupt nicht bei der vorgeschriebenen Wartung war. Da die Klausel insgesamt unwirk­sam ist, besteht dieser Anspruch selbst dann, wenn ein Schaden tatsäch­lich auf fehlender Wartung beruht. Die aktuell im Internet bei manchen Werk­stätten abruf­baren Gebraucht­wagen­garantie-Bedingungen von Car Garantie beispielsweise enthalten samt und sonders die vom BGH für unwirk­sam gehaltene Inspektions­pflicht.

Vorläufig haben Auto­käufer mit Gebraucht­wagen­garantie auch dann Anspruch auf Über­nahme der Reparatur­kosten, wenn sie gar nicht bei Inspektionen waren.


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