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Gebrauchtwagengarantie - keine Pflicht zum Werkstattbesuch

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Eine Gebrauchtwagengarantie, für die ein Käufer bezahlt hat, darf nicht von der Wartung in einer Werkstatt abhängen. Erst recht besteht keine Pflicht zum Besuch einer Vertragswerkstatt. Entsprechende Klauseln erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) nun für unwirksam.

Unsicherheit der Käufer zunutze machen

Mit baldigen Reparaturen müssen Gebrauchtwagenkäufer aufgrund des fortgeschrittenen Fahrzeugalters immer rechnen. Und die kommen schnell teuer, bei abgelaufener Herstellergarantie und nicht zu erwartender Kulanz. Dessen sind sich in besonderer Weise Gebrauchtwagenverkäufer und auch Versicherungen bewusst. Schließlich lassen sich mit dieser Unsicherheit von Käufern zusätzliche Geschäfte machen. Zum soeben gekauften Gebrauchtwagen erfolgt daher nicht selten das Angebot einer Gebrauchtwagengarantie. Natürlich nicht kostenlos, es soll ja letztendlich auch etwas damit verdient werden.

Garantie steht neben der Gewährleistung

Einige wenden hier vielleicht ein, dass beim Verkauf gebrauchter Sachen zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken an private Käufer  mindestens ein Jahr Gewährleistung vom Verkäufer einzuhalten ist. Zur Gewährleistung stellt die Garantie jedoch ein Mehr dar. Sie steht neben der Gewährleistung und ersetzt sie nicht etwa. Unter Umständen erspart sie einem vor allem Auseinandersetzungen darüber, ob ein Mangel schon beim Kauf vorlag und wie dies zu beweisen ist.

Mitunter versuchen Gebrauchtwagenhändler aber auch, ihre Gewährleistungspflichten auszuschließen oder zu reduzieren. Schließlich lässt sich ein Fahrzeug billiger verkaufen, weil das im Preis einzukalkulierende Reparaturrisiko entfällt. Eine ersatzweise Garantie erleichtert dem Käufer die Kaufentscheidung zusätzlich.

Unzulässiger Gewährleistungsausschluss oft unklar

Ein ausdrücklicher Gewährleistungsverzicht ist vor Auftreten eines Mangels gesetzlich jedoch ausgeschlossen. Mittels verschiedener Vertragsgestaltungen versuchen Gebrauchtwagenverkäufer beim Verkauf an Verbraucher dennoch einen Gewährleistungsausschluss herbeizuführen. Beispielsweise, indem ein Verkauf des Fahrzeugs nur im Kundenauftrag – also eines privaten Dritten – erfolgt, da die Gewährleistungspflicht beim reinen Verkauf unter Privaten nicht gilt. Mitunter wird ein Fahrzeug im Kaufvertrag auch als Bastlerfahrzeug bezeichnet. Das heißt, der Käufer wusste sozusagen, dass es sich nicht zum Fahren eignete. Auch das Aufzählen von Mängeln soll dazu dienen, weil bekannte Mängel diesbezügliche Gewährleistungsrechte ausschließen. Ob solche Gestaltungen dabei unzulässige Umgehungen der Gewährleistungspflicht darstellen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Für den Käufer resultiert daraus wiederum eine Unsicherheit.

Klausel verlangte Wartung in Vertragswerkstatt

Um solche Gewährleistungsfragen ging es im nun vom BGH entschiedenen Fall zwar nicht. Die Karlsruher Richter setzten sich jedoch mit den Garantiebedingungen einer solchen Gebrauchtwagengarantie auseinander. Geklagt hatte ein Gebrauchtwagenkäufer, der beim Fahrzeugerwerb gegen Aufpreis eine Garantie mitabgeschlossen hatte.

Die Garantiebedingungen verlangten für eventuelle Garantieleistungen aber, dass vom Hersteller vorgeschriebene oder empfohlene Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt erfolgten. Einen Kundendienst ließ der Kläger jedoch in einer freien Werkstatt durchführen. Später kam es zu einem Schaden wegen einer defekten Ölpumpe. Diesen wollte er vom Verkäufer auf Garantie reparieren lassen. Aufgrund des Besuchs der freien Werkstatt verweigerte der jedoch die Übernahme der Reparatur und eventueller Kosten. So kam es zur Klage. Während das Landgericht diese in der ersten Instanz noch abgewiesen hatte, verurteilte das Oberlandesgericht das Autohaus zur Zahlung der Reparaturkosten nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltsgebühren.

Wartungsklausel benachteiligt Garantienehmer unangemessen

Die danach vom beklagten Verkäufer eingelegte Revision gelangte zum Ergebnis, dass die Wartungsklausel unwirksam ist. Da sie zur wiederholten Verwendung in den Garantieverträgen vorformuliert war, handelte es sich bei ihr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Und weil durch ihre einseitige Verwendung Vertragspartnern schnell Nachteile drohen können, unterliegen AGB gesetzlichen Beschränkungen. Zu ihrer Unwirksamkeit führen insbesondere unangemessene Einschränkungen des Vertragszwecks. In dieser Hinsicht geht nicht erst das Verlangen zum Besuch einer Vertragswerkstatt zu weit.

Der BGH verweist dazu auf eine weitere unwirksame Klausel, über die er bereits entschieden hat. Demnach dürfen Garantieleistungen bereits nicht davon abhängen, dass eine Wartung überhaupt erfolgte. Selbst wenn ein Käufer auf das Durchführen von Kundendiensten verzichtet hatte, muss feststehen, dass das auch Ursache für einen späteren Garantiefall war. Somit erhöht der Verzicht auf die regelmäßige Inspektion zwar die Wahrscheinlichkeit später leer auszugehen. Alleiniger Grund, die Garantie zu versagen, darf ein mangelhaft geführtes Scheckheft jedoch nicht sein.

Kaufvertrag muss Garantiekosten nicht extra ausweisen

Zwar ist die Rechtsprechung nur auf kostenpflichtige Garantien anwendbar. Der BGH entschied dahingehend aber, dass die Höhe des Entgelts dafür keine Rolle spielt. Das geht sogar soweit, dass der Kaufvertrag Kosten nicht gesondert nach Preisen für das Fahrzeug und die Garantie aufschlüsseln muss. Entscheidend ist nur, dass sich eine Garantie nur gegen Entgelt daraus ermitteln lässt.

(BGH, Urteil v. 25.09.2013, Az.: VIII ZR 206/12)

(GUE)

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