Gebühren für lebensmittelrechtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßig

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Die Kanzlei mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Tobias Friedrich aus Stuttgart informiert:

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in acht Berufungsverfahren (Az. 13 LC 146/16, 13 LC 210/16, 13 LC 218/16, 13 LC 219/16, 13 LC 233/16, 13 LC 234/16, 13 LC 245/16 und 13 LC 118/17) am 27. September 2017 entschieden, dass die Erhebung von Gebühren für lebensmittelrechtliche amtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßig ist.

Nach Nr. VI.2.4.2 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) vom 29. November 2014, rückwirkend geändert durch die Verordnung zur Änderung zur Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens vom 4. August 2017, werden für sog. lebensmittelrechtliche amtliche Regelkontrollen (planmäßige Routinekontrollen) im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, die ab dem 3. Dezember 2014 in bestimmten Lebensmittelunternehmen (insbesondere Supermärkten, Gaststätten und Hotels) von den Verbraucherschutzämtern der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der Region Hannover durchgeführt werden, Verwaltungsgebühren erhoben. Die Häufigkeit dieser – jedenfalls ohne konkret-aktuelle Auffälligkeiten in dem jeweiligen Lebensmittelunternehmen durchgeführten – Kontrollen bestimmt sich nach einem Punktsystem. Dieses berücksichtigt insbesondere Größe, Risikopotential und bisherige lebensmittelrechtliche Beanstandungen sowie die sonstige Regelbefolgung dieser Unternehmen.

Die Kläger hatten sich gegen die Heranziehung zu solchen Gebühren für die von ihnen betriebenen Lebensmittelunternehmen gewandt. Sie hielten die Gebührenerhebung für die – zuvor aus Steuermitteln finanzierten – Routinekontrollen, die sie als „anlasslos“ bezeichnen, gemessen an unions-, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften schon dem Grunde nach für rechtswidrig und den entsprechenden Gebührentatbestand deshalb für unwirksam. Darüber hinaus zogen sie die Rechtmäßigkeit der Verordnungsregelungen zur Gebührenhöhe und der Gebührenfestsetzung im konkreten Einzelfall in Zweifel.

Nicht rechtmäßig und damit nicht wirksam ist lediglich eine Regelung zur Ermittlung des jeweils erforderlichen Zeitaufwandes bei An- und Abfahrten zu mehreren Kostenschuldnern. Die in § 3 Abs. 2 Satz 3 GOVV insoweit vorgesehene Ermittlung „nach billigem Ermessen“ ist nicht hinreichend bestimmt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht jeweils nicht zugelassen.


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