Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB bei Personen- und Sachschaden – Führerscheinentzug

  • 3 Minuten Lesezeit


Seit Jahren beschädigte ich mich als Strafverteidigerin und Fachanwältin für Verkehrsrecht intensiv mit dem Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs mit oder ohne Sach- und/oder Personenschaden. In der Praxis gibt es verschiedene Fallkonstellationen.

Gefährdung des Straßenverkehrs ist in § 315c StGB geregelt!

1. Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist das Fahrzeug sicher zu führen oder

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos (sogenannte sieben Todsünden im Straßenverkehr):

- die Vorfahrt nicht beachtet,

- falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

- an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

- an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

- an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

- auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

- haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leid oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

ERGO: Fatale Folgen für den Beschuldigten, auch hinsichtlich seines Führerscheins

Der Beschluss des BGH vom 22.11.2016, BGH 4 StR 501/16 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=77027&pos=10&anz=600&Blank=1.pdf), zeigt, welch schwerwiegende Folgen der Tatvorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs für einen Verkehrsteilnehmer nach sich ziehen kann. Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen erhob der Angeklagte Revision. Der BGH hat die Revision als unbegründet verworfen.

Laut dem BGH liegt ein falsches Fahren bei einem Überholvorgang vor, wenn der Täter eine der in § 5 StVO (Überholen) normierten Regeln verletzt oder einen anderweitigen Verkehrsverstoß begeht, der das Überholen als solches gefährlicher macht, sodass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß und der spezifischen Gefahrenlage des Überholens besteht.

Weiter führt der BGH aus, „Daran gemessen ist der Angeklagte bei seinem Überholen schon deshalb falsch gefahren, weil die gefahrene Geschwindigkeit ihm ein Anhalten innerhalb der übersehbaren Strecke unmöglich machte (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) und gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften) verstieß. Durch diese Regelverstöße wurde das Überholen als solches erheblich gefährlicher gemacht, denn der Angeklagte konnte deshalb nicht mehr auf den durch das Setzen des Blinkers angezeigten Spurwechsel der Zeugin K. reagieren. Dass diese Vorschriften auch dazu bestimmt sind, (innerörtliche) Überholvorgänge zu schützen, steht außer Frage.“

Achtung!

Bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs wird dem Beschuldigten des Öfteren auch fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB oder sogar fahrlässige Tötung nach § 222 StGB vorgeworfen.

Rat eines guten Strafverteidigers!

Sobald die Polizei Sie als Beschuldigter einer Straftat verdächtigt, ist sie nicht mehr ihr Freund und Helfer, sondern der verlängerte Arm der Staatsmacht. Deshalb sollten Sie gegenüber der Polizei beim Vorwurf einer Straftat von Ihrem Aussageverweigerungsrecht unbedingt Gebrauch machen.

Wer Post von der Polizei, Staatsanwaltschaft oder vom Gericht wegen des Vorwurfs einer Verkehrsstraftat erhält, sollte sich umgehend an einen auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt am besten an einen Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht wenden und nicht auf eigene Faust handeln. In diesen Fällen ist ein sogenanntes Ermittlungsverfahren im Gange, das im schlimmsten Fall mit Anklage oder Strafbefehl und letzten Endes mit einer Verurteilung enden kann. Zudem kann es zu der Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung Ihrer Fahrerlaubnis kommen.

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi

Strafverteidigerin & Fachanwältin für Verkehrsrecht

Hamburg 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

Beiträge zum Thema