Gefährliche Körperverletzung

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Die gefährliche Körperverletzung ist neben der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr das häufigste Körperverletzungsdelikt, das zur Anklage gebracht wird. Von den Mandanten wird es häufig mit der schweren Körperverletzung verwechselt, diese ist aber höchst selten.

Die gefährliche Köperverletzung hat einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren, d. h. die Mindeststrafe beträgt für den denkbar geringsten Fall sechs Monate Freiheitsstrafe. Wird ein minderschwerer Fall festgestellt, so wird eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren ausgesprochen.

An der Strafandrohung selbst lässt sich schon erkennen, dass der Beschuldigte gravierende Rechtsfolgen zu erwarten hat, und insoweit die Einschaltung eines Strafverteidigers mehr als sinnvoll ist.

Beachten Sie in einem Ermittlungsverfahren gegen sich immer den Grundsatz: Schweigen ist Gold. Es gibt nur wenige Ausnahmen, die eine sofortige Aussage notwendig machen.

Die gefährliche Körperverletzung kann durch fünf Formen der Tatbegehung erfüllt werden, wobei hier nur die häufigsten kurz beschrieben werden:

a) Gefährliche Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges.

Wird also ein anderer Mensch vom Täter durch Zuhilfenahme einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges verletzt, so handelt es sich um eine gefährliche Körperverletzung. Eine Waffe ist ein Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen. Hierzu gehört auch die geladene Schreckschusswaffe oder geladene Gaspistole. Ein Messer kann sowohl eine Waffe als auch ein gefährliches Werkzeug sein. Als gefährliches Werkzeug wurde von der Rechtsprechung folgende Gegenstände bezeichnet: Knüppel, Eisenstange, Katapult, Schere, Nadel, Gabel, Schlauch (bei Verwendung zum Schlagen), Würgeholz, fahrendes Kraftfahrzeug, Rohrzange, Kleiderbügel, Schlüsselbund (bei Verwendung zum Schlagen), Schal (bei Verwendung zum Drosseln). Letztendlich ist es aber immer eine Frage des Einzelfalls, ob ein Werkzeug auch als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen wird. Gerade hier eröffnen sich Verteidigungschancen für den Beschuldigten.

b) Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich.

Dies ist so zu verstehen, dass schon eine tätliche Auseinandersetzung, die von zwei oder mehreren Tätern durchgeführt wird, eine gefährliche Körperverletzung darstellt. Dies soll gerade die Gefährlichkeit eines aufgrund der Mehrzahl der Beteiligten übermächtigen Angriffs besonders unter Strafe stellen. Hierfür genügt, dass einer der beiden Täter die Körperverletzung begeht, sie aber vom gemeinschaftlichen Tatwillen umfasst ist. In Praxis wird häufig eine Körperverletzung, bei der nur ein Täter agiert und weitere dabei stehen schon als gefährliche Körperverletzung durch die gemeinschaftliche Begehensweise angeklagt. Die häufigsten Fälle sind Schlägereien, die zu meist ihren Ausgangspunkt im Nachtleben haben. Die Besonderheit dieser Fälle liegt darin, dass zumeist alle Beteiligten alkoholisiert und eine Vielzahl von unbeteiligten Zeugen vorhanden sind. Gerade dies führt zu häufig widersprüchlichen Zeugenaussagen, die ganz erhebliche Verteidigungschancen für den Beschuldigten bieten. Nicht selten kommt es in derartigen Fällen aufgrund des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten" zu Freisprüchen. Dies liegt daran, dass widersprüchliche Zeugenangaben nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen, sondern dazu führen, dass das Gericht den angeklagten Sachverhalt nicht mit der notwendigen Sicherheit bestätigt sieht.

c) Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

Das bedeutet, dass jede abstrakt lebensgefährliche Handlung eine gefährliche Körperverletzung darstellt. Die Handlung muss also nicht konkret lebensgefährlich in diesem Einzelfall gewesen sein (denn dann wäre ein Tötungsdelikt angeklagt) sondern eben grundsätzlich dazu geeignet sein, wenn auch nur in wenigen Fällen, eine Verletzung herbeizuführen, die zum Tode führen kann. Dies wird von der Rechtsprechung u. a. von einem wuchtig geführten Kopfstoß gegen den Kopf des Verletzten gesehen, bei einem heftig geführten Faustschlag gegen Kopf, bei Fußtritten gegen den Kopf, bei Messerstichen in Brust, Rücken oder Bauch, beim Würgen unter Abschnüren der Halsschlagader oder Unterbrechung der Luftzufuhr bis zur Bewusstlosigkeit.

Von dem Verfahren bekommt der Beschuldigte im Allgemeinen dadurch Kenntnis, dass ihn die Polizei zu einer Vernehmung lädt. Aus Sicht der Verteidigung ist dies der sinnvolle Zeitpunkt einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der auf den Bereich des Strafrechts spezialisiert ist. Nur mit diesem kann erörtert werden, ob es (ausnahmsweise) sinnvoll ist, schon vor Aktenkenntnis Angaben zur Sache zu machen oder nicht. In den meisten Fällen gilt wie immer im Strafrecht „Schweigen ist Gold". Dies begründet sich damit, dass der Beschuldigte im Strafverfahren nicht die Wahrheit sagen muss und man ihm ohnehin nicht glaubt. Sinnvoller ist es durch entsprechende Beweisanträge Tatsachen in das Verfahren einzuführen, ohne dass der Beschuldigte Angaben zur Sache machen muss.

Der Autor dieses Artikels ist Fachanwalt für Strafrecht und seit 1998 in der Anwaltskanzlei Perathoner & Pfefferl in München Bogenhausen als Strafverteidiger tätig. Er betreibt unter der Rufnummer 0177 2052031 einen strafrechtlichen Notdienst in München. Der Anwaltsnotdienst ist außerhalb der Geschäftszeiten, auch am Wochenende, erreichbar.


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