Gefahr für Erben: Testamentskopien

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Immer wieder passiert es bei der Regulierung von Erbfällen, dass Kopien von einem oder gar mehreren Testamenten im Nachlass gefunden werden oder sich im Besitz von anderen Personen befinden. Im Erbfall kann eine solche Testamentskopie zu einer unklaren Rechtslage und ggf. auch zu einer Erbfolge, wie sie der Erblasser nicht wünscht, führen.

Folgender Fall:

Ein Erblasser hat sich zu Lebzeiten mit seinen Kindern zerstritten, er setzt seine Lebensgefährtin mit einem handschriftlichen Testament als Alleinerbin ein. Von diesem Testament wird eine Kopie angefertigt, damit die Lebensgefährtin Kenntnis hat von dem Vorhandensein eines Testaments.

Der Erblasser versöhnt sich später mit seinen Kindern wieder und möchte das Testament zugunsten seiner Lebensgefährtin vernichten. Das Original zerreißt er deshalb, so dass es rein rechtlich nicht mehr existent ist.

Rechtsfolgen:

Die Vernichtung des Testaments führt juristisch zu einer Aufhebung im Sinne des § 2255 BGB. Man könnte nun annehmen, dass die Erblage klar ist, nachdem die Kinder gesetzliche Erben sind und es keines Testaments dafür bedarf.

Wenn aber nach Eintritt des Erbfalls die ehemalige Lebensgefährtin des Verstorbenen mit der Fotokopie des vormals bestandenen Testaments ihre Erbstellung nachweisen will, so müssen nunmehr die Kinder den Beweis dazu führen, dass ihr Vater von der Erbeinsetzung seiner Lebensgefährtin wieder Abstand nehmen wollte, das Testament also absichtlich zerrissen hat, um die gesetzliche Erbfolge wieder eintreten zu lassen.

Dieser Nachweis kann möglicherweise nicht geführt werden und ist häufig sehr schwer zu führen. Die Erben und die Lebensgefährtin werden also einen Rechtsstreit führen, dessen Ausgang der Beweislage unterliegt und nicht vorhergesagt werden kann.

Im Fall also, dass ein Testament geändert werden soll, ist es, um solche Eventualitäten auszuschalten, in jedem Fall empfehlenswert, ein neues Testament anzufertigen, in diesem Testament wird dann die neue Erbfolge geregelt und alle alten Testamente widerrufen. Dann ist nur das neue Testament gültig und die Erblage ist klar.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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