Geld oder Liebe – Versorgungsehe oder Liebesheirat

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Erfolgreiche Klage der Witwe auf Witwenrente trotz nur 9-tägiger Ehe

Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass der Witwe eines mit nur 59 Jahren an Krebs verstorbenen Ehemannes, den sie nur 9 Tage vor seinem Tod geheiratet hatte, ein Anspruch auf Witwenrente zusteht, weil es sich trotz der extrem kurzen Ehezeit nicht um eine Versorgungsehe gehandelt hat.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod ihres Mannes im Jahre 2011 lehnte die Deutsche Rentenversicherung ihren Antrag auf Witwenrente mit der Begründung ab, hier habe eine so genannte Versorgungsehe vorgelegen.

Die Klägerin und der verstorbene Versicherte hatten sich im Jahr 2004 kennengelernt und waren im Jahr 2007 in eine gemeinsame Wohnung gezogen.

Im Jahr 2010 begannen die Eheleute mit ihren Hochzeitsvorbereitungen für die im Jahr 2011 geplante Hochzeit. Die Eheleute gaben die Trauringe in Auftrag und bestellten das standesamtliche Aufgebot. Sie engagierten einen DJ und einen Fotografen und mieteten die entsprechenden Räumlichkeiten.

In demselben Jahr erkrankte der verstorbene Ehemann an einem bösartigen Tumor. Nach zwei Chemotherapien gingen die behandelnden Ärzte jedoch davon aus, dass die sonst sehr geringen Heilungschancen des Ehemannes durch diese Behandlungen erheblich verbessert wurden. Die Entlassung erfolgte „beschwerdefrei“ und „in gutem Allgemeinzustand“.

Nach der Entlassung buchte der verstorbene Ehemann das Hochzeitsbuffet für 80 Personen sowie die Hochzeitsreise auf einem Kreuzfahrtschiff.

Während seines anschließenden stationären Rehabilitationsaufenthaltes verschlechterte sich der gesundheitliche Zustand des verstorbenen Ehemannes plötzlich dramatisch. Infolgedessen musste die Rehabilitation abgebrochen und eine Behandlung auf der Intensivstation begonnen werden.

Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann heirateten wenige Tage später am Krankenhausbett des in Todesgefahr schwebenden Ehemannes, nur wenige Wochen vor dem ursprünglich geplanten Hochzeitstermin.

Die gesetzliche Hinterbliebenenversorgung soll Unterhaltsansprüche gegen einen Ehepartner ersetzen, die durch dessen Tod weggefallen sind. Verstirbt die versicherte Person hingegen innerhalb eines Jahres nach der Hochzeit, ist laut Gesetz zu vermuten, dass die Ehe nur vor dem Hintergrund der Versorgung geschlossen wurde.

Diese Rechtsfolge tritt aber dann nicht ein, wenn „besondere Umstände“ vorliegen, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Die Kammer war sich darüber bewusst, dass eine Eheschließung im Angesicht einer offenkundigen lebensbedrohlichen Erkrankung eines Ehepartners zwar die Annahme einer Versorgungsehe nahelegt. Dennoch ist das Sozialgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin und der verstorbene Versicherte überwiegend aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet haben. Die Eheschließung selbst war bereits seit längerer Zeit fest geplant. Die Gesamtumstände der beabsichtigten Eheschließung sprachen aus Sicht der Kammer dafür, dass die Ehe als Ausdruck der Verbundenheit geschlossen werden sollte mit dem Ziel, ein gemeinsames Leben im Rahmen einer ehelichen Gemeinschaft zu führen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass die Hochzeit in einem besonders schönen und feierlichen Rahmen habe stattfinden sollen und dies unmittelbar nach der Erkrankung und der Chemotherapien nicht möglich gewesen wäre.

Sämtliche umfangreiche Hochzeitsvorbereitungen erfolgten ungeachtet der gesundheitlichen Situation des verstorbenen Ehemannes. Das Rezidiv und die hieraus folgende dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustandes des verstorbenen Ehemannes trafen beide Eheleute überraschend. Die Darstellung der Klägerin, dass beiden in Anbetracht der unmittelbaren Lebensbedrohlichkeit der Gesundheitssituation des verstorbenen Ehemannes klar war, dass die Hochzeit in der beabsichtigten Form nicht mehr stattfinden würde können, war für die Kammer nachvollziehbar und verständlich. Für die Kammer waren auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Motivlage für die Eheschließung hin zu überwiegenden Versorgungsgesichtspunkten geändert hatte. Der verstorbene Ehemann wollte, dass die Klägerin an seiner Seite steht und beide noch heirateten.

Nach Auffassung der Kammer war im vorliegenden Fall die Annahme, dass die Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung war, nicht gerechtfertigt. Der Klägerin wurde der Anspruch auf die große Witwenrente zugesprochen.


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