Geldabheben am Schalter darf extra kosten – aber nur begrenzt

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Wer Geld von seinem Konto abheben will, bedient sich der zahlreichen Automaten oder geht an den Schalter. Einige Geldinstitute erheben für die Schalterbearbeitung zum Ärgernis der Verbraucher jedoch zusätzliche Gebühren – das ist erlaubt, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH). Allerdings nur begrenzt.

So ist Banken grundsätzlich erlaubt, für das Abheben und Einzahlen am Schalter eine Extra-Gebühr zu verlangen. Diese darf aber nur so hoch wie die tatsächlich entstandenen Kosten sein. Das entschied der BGH mit Urteil vom 18.06.2019 (Az.: XI ZR 768/17). So müssten die Banken die Kosten unter Anlegung eines strengen Maßstabes explizit nachweisen, allgemeine Personal- oder Mietkosten könnten nicht mit einberechnet werden – das stellten die Karlsruher Richter ausdrücklich fest.

Ist die erhobene Gebühr zu hoch, wäre die Klausel im Preisverzeichnis unwirksam. Kunden könnten dann ihr Geld zurückfordern.

Trotz dieser Einschränkungen ist die Entscheidung für Bankkunden aber zunächst eine Verschlechterung. Denn zuvor war der BGH in jahrelanger Rechtsprechung der Auffassung, dass eine Gebühr fürs Abheben am Schalter nur zulässig ist, wenn fünf Transaktionen im Monat kostenlos möglich sind. Diese Rechtslage gehört jedoch seit dem Jahr 2009 der Vergangenheit an. Seither darf für jeden Zahlungsdienst ohne Einschränkung ein Entgelt verlangt werden.

Hintergrund für die BGH-Entscheidung war eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen eine Sparkasse im schwäbischen Günzburg. Dort betrug die Extragebühr für die Schalterbuchung je nach Kontomodell ein oder zwei Euro – zusätzlich zum monatlichen Grundpreis.

Die Karlsruher Richter gaben diesen Fall nun noch einmal an das Oberlandesgericht München zur weiteren Klärung zurück. Grund dafür sind die unterschiedlichen Kosten, die die Bank von ihren Kunden verlangt. Das sei rechtlich zu hinterfragen, so der vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger. Zu Ende ist der Rechtsstreit also noch nicht.


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