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Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

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Das Amtsgericht München hat mit einem Urteil vom 10.01.2018, Aktenzeichen 912 Cs 436 Js 193403/17, einen 22-jährigen Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Gericht den Entzug der Fahrerlaubnis an und bestimmte die Sperrfrist für die Neuerteilung auf 6 Monate.

Im vorliegenden Fall geriet der Angeklagte mit seinem Pkw am 24.08.2017 abends in eine Polizeikontrolle, nachdem er deutlich zu schnell unterwegs war. Im Rahmen der Kontrolle musste sich der Angeklagte mehrfach an seinem Fahrzeug abstützen. Eine kurze Zeit später entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,96 Promille.

Im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Angeklagte an, am Tattag mittags ein bis zwei Bier getrunken zu haben. Anschließend habe er auf dem Oktoberfest eine weitere Maß getrunken. Aufgrund der Tatsache, dass er nach 14 Uhr keinen Alkohol mehr getrunken habe, sei er davon ausgegangen, fahrtüchtig zu sein.

Die Polizeibeamten berichteten im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung jedoch von Auffälligkeiten des Angeklagten bei seinem Fahrverhalten sowie der anschließenden Kontrolle. Eine als Sachverständige vernommene Rechtsmedizinerin ging ihn ihrem Gutachten von einer Alkoholisierung von 1,03 Promille zum Tatzeitpunkt aus.

Der zuständige Strafrichter verurteilte der Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Nach seiner Ansicht liegt die gemessene Blutalkoholkonzentration nur geringfügig unter dem Grenzwert zur absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille. Dass der Angeklagte alkoholbedingt nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher im Verkehr zu steuern (relative Fahruntüchtigkeit), ergebe sich aus der Gesamtschau der Umstände und dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

Das Urteil ist rechtskräftig.


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