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Geldstrafe wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz

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Mit einem Urteil vom 26.06.2017, Aktenzeichen 111 Cs 230 Js 209820/16, hat das Amtsgericht München einen 46-jährigen Angeklagten wegen eines Vergehens nach dem Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 1350 Euro verurteilt.

Im vorliegenden Fall war der Angeklagte am 29.07.2016 gemeinsam mit einem Bekannten sowie seinem Mischlingshund in seinem Pkw unterwegs. Dabei kotete ihm der Hund, wie in der Vergangenheit bereits mehrmals geschehen, in sein Auto. Aus Verärgerung hierüber hielt der Angeklagte sein Auto an und holte den Hund aus dem Kofferraum. Dabei packte er den Hund mit beiden Händen an der Kehle und würgte ihn so sehr, dass dieser vor Schmerzen laut aufjaulte. Außerdem schüttelte er den Hund massiv. Anschließend schlug er den Hund zweimal mit der Faust und sprühte ihm zum Schluss gezielt Trockenshampoo ins Gesicht. Ein Paar, das ebenfalls mit dem Auto unterwegs war, beobachtete den Vorfall und verständigte die Polizei.

Im Rahmen der Hauptverhandlung gab eine Ärztin des zuständigen Veterinäramtes an, dass der Angeklagte nach ihrer Ansicht mit dem Hund überfordert sei. Bei einem Besuch des Angeklagten bei ihr habe der Hund ins Sprechzimmer gekotet. Nach ihrer Ansicht sei der Hund unausgeglichen und ungezogen.

Das Gericht wertete das Verhalten des Angeklagten als gem. §§ 17 Nr. 2 a und 17 Nr. 2 b TierSchG, § 52 StGB und verurteilte der Angeklagten zu einer Geldstrafe. Strafmildernd wurde hierbei berücksichtigt, dass es sich offensichtlich um eine Affekthandlung gehandelt hatte und bei dem Hund keine bleibenden Schäden entstanden sind.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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