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Amtsgericht München verhängt Geldstrafe wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung

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Das Amtsgericht München hat im November 2015 den ehemaligen Geschäftsführer einer Münchner Firma wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Geldstrafe in Höhe von 2700 Euro verurteilt.

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte, der zuvor auch in Neumarkt als Geschäftsmann tätig gewesen war, es unterlassen, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Dabei musste dem Angeklagten die Zahlungsunfähigkeit seiner GmbH spätestens ab Ende Januar 2014 bekannt gewesen sein. Ebenfalls hatte der Angeklagte, der die Firma im Juni 2011 in München gegründet hatte, ab August 2012 keine Handelsbücher mehr geführt, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Aus diesem Grund konnte sich niemand mehr in angemessener Zeit einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schaffen.

Das Amtsgericht München verhängte gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro. Damit hatte der Angeklagte noch einmal Glück gehabt, da ihm ein Eintrag ins Führungszeugnis erspart geblieben ist.

Das Urteil zeigt, dass man als Inhaber einer Firma und speziell wenn diese eine GmbH ist, immer genau seinen Pflichten nachkommen muss. Dazu gehört auch die Buchführungspflicht.

Nach § 283b Abs. 1 StGB macht sich derjenige strafbar, der

1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,

2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,

3. entgegen dem Handelsrecht 
a)  Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder 
b)  es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.


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