Gemeinde entscheidet in NRW wegen Gewerbesteuer bei Sanierungsgewinnen

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Nach einer Kurzinformation der OFD NRW vom 06.02.2015 – GewSt Nr. 02/2015 – bleibt es bei Zuständigkeit der Gemeinden, bei der Gewerbesteuer über die Behandlung von Sanierungsgewinnen zu entscheiden (KoR, Handelsblatt Fachmedien GmbH 2015 vom 09.03.2015, Heft 3 Seite 179). Zunächst war angenommen worden, aufgrund einer Änderung des § 184 Abs. 2 Satz 1 AO durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz (ZKAnpG, BGBl. I 2014 S. 2417 ff.) sei die Zuständigkeit von Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem sogenannten Sanierungsgewinn von den Gemeinden auf die Finanzverwaltung übergegangen. Dieses ist nicht der Fall. Jedenfalls nicht in NRW. Die Neufassung des § 184 Abs. 1 Satz 2 AO durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz ist schwer verständlich. Die Naufassung des § 184 Abs. 1 Satz 2 AO lautet:

„(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind“ (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO).

Daraus war die Befugnis abgeleitet worden, die Finanzverwaltung entscheide über den Erlass von Besteuerungen von Sanierungsgewinnen auch in Bezug auf die Gewerbesteuer.

Schon bislang sahen die Verwaltungsgerichte die Gemeinden wegen der Gewerbesteuer nicht durch das BMF-Schreiben vom 27.03.2003 gebunden, Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 28. 7. 2014 – 25 K 6763/13. In der Zeitschrift „Der Betrieb“ wird dazu sinngemäß aus der Kurzinformation der OFD zitiert, der Sanierungserlass (vom 27.03.2003) fortifiziere keine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 1 AO, sodass die Änderung des § 184 Abs. 2 Satz 1 AO zu keinem Wechsel der Zuständigkeit der Gemeinden für Billigkeitsmaßnahmen zur Gewerbesteuer bei Sanierungsgewinnen geführt habe (Der Betrieb, Nr. 09, Seite 487 ff.).

Aber auch ein Erlass von Steuern aus Sanierungsgewinnen durch die Gemeinde oder die Finanzverwaltung dürfte nicht sicher sein. Vielmehr sind Nachforderungen wegen Nichtigkeit des Sanierungserlasses vom 27.03.2003 denkbar. Der Sanierungserlass vom 27.03.2003, IV A 6 – S 2140 – 8/03 wurde der EU-Kommission zur Prüfung vorgelegt. Diese Prüfung kann mehrere Jahre dauern (Hartmann/Zwinger, „Ist ein Steuereinnahmeverlust mit dem EU-Beihilferecht vereinbar?“ – Sanierungserlass des BMF vom 27.03.2003 im Fokus von IDW PS 700, WPg 2014, 1104).

Die Nichtabführung der Gewerbesteuer aus Sanierungsgewinn kann bei einer Pflichtverletzung zu einer persönlichen Haftung von Vorständen, Geschäftsleitern und Verantwortlichen führen. Die Regelinsolvenz kann daher die risikolosere Variante darstellen.


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