Gemeinsame elterliche Sorge nicht zur Kontrolle oder Sanktion

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Die Wahrnehmung der elterlichen Sorge für ein minderjähriges Kind ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, die Eltern zum Wohle des Kindes auszuüben haben.

Dabei soll eine sachorientierte Lösung im Sinne des Kindeswohls gefunden werden.

Demzufolge hat auch der Austausch zwischen den Eltern über sorgerechtliche Belange ausschließlich sachlich und lösungsorientiert zu erfolgen.

In einer hierzu ergangenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Braunschweig in zweiter Instanz den Antrag des Kindsvaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach vorherigem alleinigen Sorgerecht der Kindsmutter abgewiesen, weil es zwischen den Eltern erhebliche Kommunikationsprobleme gegeben hatte.

Diese Störungen waren derart nachhaltig, dass eine am Kindeswohl orientierte Entscheidungsfindung nicht zu erwarten war.

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass die Übertragung der Mitsorge insbesondere auch nicht zur Verhinderung von erzieherischen Alleingängen des bis dahin allein sorgeberechtigten Elternteils angezeigt sei.

Weder die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge, noch deren Aufhebung stelle ein Instrument zur gegenseitigen Kontrolle der Eltern oder gar zur Sanktion eines vorangegangenen Fehlverhaltens eines Elternteils dar.

Einziger Maßstab für die Beurteilung, ob die Anordnung oder Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge angezeigt ist, sei das Kindeswohl. Letzterem widerspreche ein fortgesetzter, destruktiver Elternstreit ebenso, wie eine mangelnde Kooperation unter den Eltern und die dadurch verursachte Verzögerung wesentlicher sorgerechtserheblicher Entscheidungen.

Auch diese Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass es bei Sorgerechtsangelegenheiten maßgeblich auf die Art und Weise der Kommunikation zwischen den Eltern ankommt und die Fähigkeit, Kompromisse zum Wohle des Kindes einzugehen.

Jeder betroffene Elternteil ist deshalb gut beraten, emotional belastende Fragen auf anderen Ebenen zu klären und nicht die notwendigen Entscheidungen von Kindesbelangen hieran zu knüpfen.

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