Gemeinsames Sorgerecht: Corona kann Urlaubsreisen beeinflussen

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Nach der Scheidung behalten Eltern regelmäßig das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind. Da die Eltern nun nicht mehr zusammenleben und gemeinsam Entscheidungen treffen, muss bei Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, das Einverständnis beider Eltern gem. § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB eingeholt werden.

Das Einverständnis des betreuenden Elternteils reicht bei Angelegenheiten des täglichen Lebens aus. Eine klare Abgrenzung der Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung und Angelegenheiten des täglichen Lebens ist oftmals schwierig. Daher kann als Orientierung § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB herangezogen werden, wonach Angelegenheiten des täglichen Lebens in der Regel solche sind, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben ( Beispielsweise: Schulalltag, Essensfragen, Umgang mit Freunden, Behandlung leichter Erkrankungen, …).

Möchte ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind verreisen, aber der andere Elternteil erteilt seine Zustimmung hierzu nicht, kommt es darauf an, ob die etwaige Reise als Alltagsangelegenheit oder als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung eingeordnet wird. Stellt die Urlaubsreise eine Alltagsangelegenheit dar, bedarf es nicht der Zustimmung des anderen Elternteils. Da Urlaube in unterschiedlichstem Ausmaß stattfinden, ist der Einzelfall maßgeblich. Es muss stets eine umfassende Abwägung aller maßgeblichen Umstände durchgeführt werden, bei denen verschiedene Kriterien zu beachten sind.

Kriterien für eine solche Abwägung können sein: das Kindeswohl, das Reiseziel, das Alter des Kindes, die Gesundheit des Kindes, die Familienumstände und, besonders aus aktuellem Anlass, die COVID-19-Pandemie.

So entschied kürzlich das OLG Dresden (OLG Dresden, Beschluss vom 25 Juni 2021- 21 UF 350/21), dass eine zweiwöchige USA-Reise eines Vaters mit seinem sechsjährigen Sohn keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung darstelle. Abwägungskriterien waren zum Einen, dass die Auslandsreise dazu diente, die Großeltern des Jungen zu besuchen. Es fördere die geistig- seelische Entwicklung des Kindes, wenn es Umgang mit vielen Personen der Familie pflegt. Auch wurde bei der Abwägung die Corona-Pandemie berücksichtigt, entscheidungserheblich war zu diesem Zeitpunkt, dass die USA vom Robert-Koch-Institut nicht mehr als Risikogebiet eingestuft war. Auch drohte dem Vater und seinem Sohn weder in den USA noch in Deutschland eine Quarantänepflicht. Des Weiteren wurde berücksichtigt, dass der gesamte Freundes- und Bekanntenkreis vor Ort in den USA vollständig geimpft war. Die Dauer des Umgangs und der Reise wurde für zwei, anstatt drei, Wochen als angemessen erachtet.

Folglich müssen stets alle Umstände des Einzelfalles beachtet werden, um feststellen zu können, ob es sich insbesondere bei Urlaubsreisen um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt. Ist dies nicht der Fall, bedarf es nicht die Zustimmung beider Elternteile. Das Kindeswohl nach § 1697 a BGB hat stets die oberste Priorität.

Auf Grund der Corona-Pandemie sind weitere Kriterien bei der Abwägung zu beachten wie, Reisewarnungen, Quarantänepflicht und drohende Einschränkungen im Reiseverkehr.


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