Gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung § 224 StGB, Freispruch? Notwehr? Strafe?

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Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat meinen Mandanten angeklagt und in dem Anklageschriftsatz ihm vorgeworfen, eine andere Person mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt zu haben. Er sollte sich also wegen einer gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht haben.

Sehr zur Freude meines Mandanten hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg mit Urteil vom 25.08.2016 meinen Mandanten vom Tatvorwurf einer gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung freigesprochen.

Eine der häufigsten Form der gefährlichen Körperverletzung ist die Erfüllung des Qualifikationstatbestandes der „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ begangene Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB aufgeführt. Hiernach begeht jemand eine gefährliche Körperverletzung, wenn die Körperverletzung mit einem anderen gemeinschaftlich erfolgt. Es ist zu beachten, dass das Zusammenwirken des Täters einer Körperverletzung allein mit einem Gehilfen zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes einer gefährlichen Körperverletzung unter Umständen führen kann.

Für eine gemeinschaftliche Begehung der Körperverletzung reicht es aus, dass mindestens zwei Personen am Tatort einvernehmlich zusammenwirken. Dabei ist es nicht erforderlich, dass auch beide die Körperverletzung begehen. Allein durch das gemeinsame Erscheinen mehrerer Personen besteht eine erhöhte Gefahr, die von den Beteiligten ausgeht und die einfache Körperverletzung qualifiziert. Es kommt sehr oft vor, dass jemand aus welchen Gründen auch immer, meist spielt Alkohol dabei eine Rolle, mit einer Person in einen Streit gerät. Viele Verwandte oder Freunde bzw. Bekannte möchten eigentlich in solch einer Situation schlichten. Plötzlich fliegen jedoch die Fäuste und jemand wird verletzt… Die Polizei weiß später nicht, wer die Tat tatsächlich begangen hat. In vielen Fällen wird gegen bestimmte Personen ermittelt. Meist geht die Polizei davon aus, dass es sich bei dem Verletzten um das Opfer einer Straftat handelt. Erfahrungsgemäß wird die Frage, ob eine Notwehrsituation oder überhaupt ein einvernehmliches Zusammenwirkens zwischen dem Täter und der Mittäter bzw. dem Helfer vorlag, durch die Polizei meist nicht erkannt bzw. richtig geprüft. Nur ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt ist in der Lage, das Strafverfahren in richtige Bahnen zu lenken und dadurch für Sie am Endeffekt ein gutes Ergebnis zu erzielen.

Sobald die Polizei oder Staatsanwaltschaft gegen Sie ermittelt und Sie deshalb einen Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen erhalten haben, dann müssen Sie sich unbedingt an einen auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt wenden.

Warum???

Denn das Strafgesetzbuch sieht für eine gefährliche Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. In minder schweren Fällen liegt die Strafe zwischen drei Monaten Freiheitsstrafe bis fünf Jahren Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe sieht § 224 StGB bei einer gefährlichen Körperverletzung nicht vor.

Achtung!!!

Schon der Versuch einer gefährlichen Körperverletzung ist nach § 224 Abs. 2 StGB strafbar.

Fazit:

Allein aufgrund der hohen Strafandrohung bei der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB und die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt und vor allem welche Strafmilderungsgründe konkret in Ihrem Fall vorliegen, ist festzustellen, dass Sie dringend auf die Hilfe eines auf das Strafrecht spezialisierten Anwalts angewiesen sind. Deshalb sollten Sie sich unbedingt und vor allem zeitnah an einem Strafverteidiger wenden.

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi

Strafverteidigerin & Fachanwältin für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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