Genehmigungspflicht für gewerbliche Tätigkeiten nach der Gewerbeordnung. Eine Übersicht über die §§ 30 ff. GewO.

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Genehmigungspflichtige Gewerbe nach der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung (GewO) in Deutschland regelt die Ausübung von Gewerben und stellt einen wichtigen Bestandteil des Gewerberechts dar. Grundsätzlich herrscht in Deutschland Gewerbefreiheit, was bedeutet, dass jeder ein Gewerbe ausüben darf, sofern nicht in der Gewerbeordnung selbst Beschränkungen und Ausnahmen aufgeführt sind.

Allerdings gibt es bestimmte gewerbliche Tätigkeiten, für die eine besondere Erlaubnis erforderlich ist. Diese erlaubnispflichtigen Gewerbe sind in den §§ 29 ff. GewO festgelegt. Der Grund für diese Erlaubnispflicht liegt in der Regel im Schutz der Allgemeinheit oder bestimmter Kundengruppen. Die Erlaubnispflicht soll sicherstellen, dass nur qualifizierte und zuverlässige Personen diese Gewerbe ausüben, um Missbrauch und Gefahren für die Allgemeinheit zu verhindern.

Die Erlaubnis wird in der Regel von der zuständigen Behörde, meist dem Gewerbeamt, erteilt. Neben der Erlaubnis können auch weitere Voraussetzungen wie die persönliche Zuverlässigkeit oder bestimmte sachliche Voraussetzungen erforderlich sein.

In den folgenden Abschnitten werden die wesentlichen erlaubnispflichtigen Gewerbe gemäß §§ 29 ff. GewO betrachtet und erläutert, insbesondere welche spezifischen Anforderungen für die Erlaubniserteilung gelten.


Erlaubnispflichtige Gewerbe nach der Gewerbeordnung

Die wesentlichen erlaubnispflichtigen Gewerbe nach der Gewerbeordnung sind:

  1. Betrieb von Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO): Im Gegensatz zu öffentlichen Anstalten bedarf der gewerbsmäßige Betrieb von Privatkrankenanstalten einer Erlaubnis.
  2. Schaustellung von Personen (§ 33a GewO)Die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen, insbesondere im Rahmen von Varieté, Cabaret-, Tanz- oder Striptease-Vorführungen, ist erlaubnispflichtig.
  3. Abhaltung von Tanzlustbarkeiten (§ 33i GewO): Die Abhaltung von Tanzveranstaltungen bedarf einer Erlaubnis.
  4. Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)Die gewerbsmäßige Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen bedarf der Erlaubnis. Darüber hinaus ist die Verordnung über das Bewachungsgewerbe zu beachten, die den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und bestimmte Buchführungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten vorschreibt.
  5. Durchführung von Versteigerungen (§ 34b GewO): Die Durchführung von Versteigerungen ist erlaubnispflichtig. Bei der Durchführung von Versteigerungen ist neben § 34b GewO die Versteigererverordnung zu beachten, in der dem Versteigerer besondere Pflichten auferlegt werden.
  6. Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer (§ 34c GewO)Diese Tätigkeiten bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnispflicht besteht, da durch den Gesetzgeber angenommen wird, dass es sich bei der Vermittlung von Grundstücken, Immobilien und Darlehensverträgen um besonders schutzbedürftige Rechtsgeschäfte handelt.
  7. Versicherungsvermittler und -berater (§ 34d GewO): Wer Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen wirtschaftlich oder in anderer Weise abhängig zu sein, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
  8. Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)Finanzanlagenvermittler benötigen für die Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen eine Erlaubnis.
  9. Reisegewerbe (§ 55 GewO): Für das Reisegewerbe ist eine Reisegewerbekarte erforderlich.


Überwachungsbedürftige Gewerbe nach § 38 GewO

Gemäß § 38 GewO sind bestimmte Gewerbezweige überwachungsbedürftig. Dazu gehören der An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, und das Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge. Bei diesen Gewerbezweigen hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen.


Fazit

Die Gewerbeordnung regelt in Deutschland die Ausübung von Gewerben und legt fest, welche Tätigkeiten einer besonderen Erlaubnis bedürfen. 

Diese Erlaubnispflicht dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Gewährleistung von Qualitätsstandards. 

Es ist wichtig, dass Unternehmerinnen und Unternehmer sich über die spezifischen Anforderungen und Vorschriften in ihrer Branche informieren, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Insbesondere können in diesem Bereich hohe Bußgelder drohen.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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