KG Berlin: Angabe „gew.“ in Immobilienanzeige in der Regel unlauter

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Der Makler warb in einer Anzeige für Immobilien mit der Angabe „gew.“ , obwohl das LG Berlin bereits untersagt hatte Immobilienanzeigen zu veröffentlichen „ohne ausdrücklich auf die Gewerblichkeit der Anzeige hinzuweisen" .

Der Umfang des Unterlassungstenors des Urteils des LG Berlin war zwar zu weitgehend, da ein „ausdrücklicher“ Hinweis gefordert wurde, jedoch ist das Urteil rechtskräftig geworden mit der Folge, dass die materielle Berechtigung im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu prüfen war.

Eine ausnahmsweise gebotene Auslegung eines abstrakt formulierten Unterlassungstitels lag nach Ansicht des Kammergerichts Berlin nicht vor, da die Beschlussformel in keinem auflösbaren Widerspruch zum Tatbestand, den Entscheidungsgründen oder dem Parteivorbringen stand (so auch im Ergebnis OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.92020 - Az. 2 W 21/20, in diesem Fall erfolgte aber eine Auslegung).

Das Kammergericht Berlin befand, dass der Hinweis "gew."  in der Anzeige keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Gewerblichkeit der Immobilienanzeige darstellt.

Ein ausdrücklicher Hinweis erfordere insoweit grundsätzlich die Information einer Gewerblichkeit durch das ausgeschriebene Wort "gewerblich". Dem stehe die vorgenannte Abkürzung schon deshalb nicht gleich, weil sie weder einer allgemein gebräuchlichen Abkürzung entspricht noch sie ebenso leicht erkennbar und eindeutig über eine Gewerblichkeit informiert. Einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise bleibe diese Abkürzung rätselhaft. Weitere Hinweise, die zur Aufklärung der gewählten Abkürzung  hätten beitragen können, fehlten in der Anzeige.

Der Makler wurde daher verurteilt ein Ordnungsgeld von 5.000 EUR an die Staatskasse zu bezahlen.  

 

KG Berlin, Beschluss vom 29.1.2019 - 5 W 167/18

WRP 2019, 635

Hinweis:

In Immobilienanzeigen sollten Makler daher sicherheitshalber immer den Begriff „gewerblich“ verwenden, sofern sie in dieser Eigenschaft handeln, damit sie nicht irreführend werben (§ 5 Abs. 1 Nr 3 UWG, UWG Nr. 23 Anhang zu § 3 Abs. 3).

Aus Anzeigen, insbesondere auch Kleinanzeigen eines Immobilienunternehmens und Maklers, muss deren gewerblicher Charakter eindeutig klar erkennbar sein (BGH WRP 1990, 409). Nichtssagende Namen, Chiffren oder Telefonnummern, die geeignet sind, beim Publikum den unrichtigen Anschein eines Verkaufs, einer Vermietung oder einer Dienstleistung aus Privathand zu erwecken, sind wettbewerbsrechtlich unzulässig.

Ein Interessent rechnet bei gewerblichen Angeboten mit anderen Bedingungen als beim Erwerb oder bei der Anmietung von Privat. Aus diesem Grund muss ein Makler oder Immobilienunternehmen den gewerblichen Charakter seiner Anzeige deutlich machen, wenn die Werbung den Verkehr nicht irreführen soll.

So hat bereits das OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.1990 – 2 U 24/90 (IBR 1991, 153) – entschieden, dass ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs die Abkürzung „gew.“ nicht verstehe und daher ohne Nachdenken darüber hinweglesen werde. Auch bei Nachfragen vom Makler, ob ein Objekt zu veräußern ist, muss die Maklereigenschaft und damit die Gewerblichkeit offenbart werden, ungenaue Berufsbezeichnungen können bereits irreführend sein (Näheres hierzu: Schotthöfer/Steiner, „Mit Abmahnungen souverän umgehen Werberecht für Makler, Bauträger und Immobilienunternehmen“, Boorberg-Verlag, 2016, Seite 132 m. w. N., und anderen). 



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