Die Gewerbeuntersagung bei der GmbH & Co. KG: Wen trifft das Geschäftsführungsverbot?

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Die Gewerbeuntersagung gegen den Geschäftsführer bei der GmbH & Co. KG 

Die GmbH & Co. KG stellt eine besondere Form der Personengesellschaft dar, die in der deutschen Unternehmenslandschaft weit verbreitet ist. Charakteristisch für diese Gesellschaftsform ist, dass nicht eine natürliche Person, sondern eine GmbH als Komplementär fungiert und somit die Geschäftsführung übernimmt. Diese Konstellation wirft interessante rechtliche Fragen auf, insbesondere im Kontext einer Gewerbeuntersagung für den Geschäftsführer. 

Wer wird von einem Geschäftsführungsverbot betroffen, wenn die Behörden eine Gewerbeuntersagung bei einer GmbH & Co. KG aussprechen? 

Die Antwort auf diese Frage hat weitreichende Konsequenzen für die Struktur und das operative Geschäft der GmbH & Co. KG.


Die Rechtsform der GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG kombiniert Elemente einer Personengesellschaft mit denen einer Kapitalgesellschaft. Die GmbH, als Komplementär, übernimmt die volle Haftung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich, während die Kommanditisten nur in Höhe ihrer Einlagen haften. Diese Konstruktion bietet den Vorteil der Haftungsbeschränkung, ohne auf die Flexibilität und steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft verzichten zu müssen.


Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO

Die Gewerbeuntersagung nach § 35 der Gewerbeordnung (GewO) ist ein bedeutendes Instrument im deutschen Wirtschaftsrecht, das darauf abzielt, die Integrität des Wirtschaftsverkehrs zu wahren. Diese Vorschrift ermöglicht es den zuständigen Behörden, einem Gewerbetreibenden die Ausübung seines Gewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er für die Ausübung des Gewerbes unzuverlässig ist. Die Unzuverlässigkeit bezieht sich dabei auf die Fähigkeit und Eignung des Gewerbetreibenden, sein Gewerbe im Einklang mit gesetzlichen Vorschriften und im Interesse der Allgemeinheit auszuüben.

a. Kriterien der Unzuverlässigkeit

Die Beurteilung der Unzuverlässigkeit erfolgt auf Grundlage konkreter Tatsachen und ist stark einzelfallabhängig. Typische Gründe für eine Unzuverlässigkeit können beispielsweise wiederholte Verstöße gegen gewerberechtliche Vorschriften, Steuerhinterziehung, Betrug oder andere strafrechtliche Delikte sein. Auch die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen oder wiederholte Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen können als Indizien für Unzuverlässigkeit herangezogen werden.

b. Verfahren der Gewerbeuntersagung

Das Verfahren zur Gewerbeuntersagung beginnt in der Regel mit einer Anhörung des Gewerbetreibenden, in der ihm die Möglichkeit gegeben wird, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Dies stellt einen wichtigen Teil des rechtlichen Gehörs dar und ermöglicht es dem Betroffenen, seine Sichtweise darzulegen und gegebenenfalls entlastende Umstände vorzubringen.

Nach der Anhörung trifft die Behörde eine Entscheidung. Wird eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen, hat dies zur Folge, dass der Gewerbetreibende sein Gewerbe nicht mehr ausüben darf. Dies kann sowohl die Schließung des Betriebs als auch das Verbot der Neugründung eines ähnlichen Gewerbes umfassen.

c. Rechtsfolgen und Auswirkungen

Die Rechtsfolgen einer Gewerbeuntersagung sind gravierend. Sie führt nicht nur zur sofortigen Einstellung des betroffenen Gewerbes, sondern kann auch langfristige Auswirkungen auf die berufliche Zukunft des Gewerbetreibenden haben. Darüber hinaus kann die Untersagung auch auf andere Gewerbe, die der Betroffene betreibt oder betreiben möchte, ausgedehnt werden.

In der Praxis bedeutet eine Gewerbeuntersagung oft das Ende der unternehmerischen Tätigkeit und kann existenzbedrohend sein. Daher ist es von großer Bedeutung, dass die Entscheidung über eine Gewerbeuntersagung sorgfältig und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände getroffen wird.

d. Wichtigkeit der rechtlichen Beratung

Angesichts der schwerwiegenden Konsequenzen einer Gewerbeuntersagung ist es für Betroffene unerlässlich, frühzeitig qualifizierten rechtlichen Rat einzuholen. Ein auf Gewerberecht spezialisierter Rechtsanwalt kann nicht nur bei der Vorbereitung auf die Anhörung unterstützen, sondern auch prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unzuverlässigkeit tatsächlich vorliegen und gegebenenfalls gegen die Entscheidung der Behörde vorgehen.


Adressat der Gewerbeuntersagung: Verwaltungs GmbH oder deren Geschäftsführer?

Die Frage, wen eine Gewerbeuntersagung in der Struktur einer GmbH & Co. KG trifft – die Verwaltungs-GmbH oder deren Geschäftsführer –, ist von entscheidender Bedeutung und rechtlich komplex. Die Antwort hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann weitreichende Konsequenzen für die betroffene Gesellschaft und ihre Führungskräfte haben.

Gewerbeuntersagung bei der GmbH & Co. KG

In einer GmbH & Co. KG ist die GmbH der Komplementär und somit für die Geschäftsführung verantwortlich. Die Gewerbeuntersagung kann sich sowohl auf die GmbH als juristische Person als auch auf deren natürliche Personen, also die Geschäftsführer, erstrecken. Die Entscheidung, wer Adressat der Untersagung ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, wer als unzuverlässig im Sinne des § 35 GewO angesehen wird.

Untersagung gegen die Verwaltungs-GmbH

Wird die Verwaltungs-GmbH als unzuverlässig eingestuft, kann ihr die Ausübung des Gewerbes untersagt werden. Dies kann der Fall sein, wenn die GmbH selbst, vertreten durch ihre Organe, gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder in anderer Weise Unzuverlässigkeit demonstriert. Eine Untersagung gegen die GmbH hat weitreichende Folgen, da sie die gesamte Geschäftstätigkeit der GmbH & Co. KG beeinträchtigen kann.

Untersagung gegen den Geschäftsführer der GmbH

Andererseits kann die Gewerbeuntersagung auch spezifisch gegen den Geschäftsführer der GmbH gerichtet sein. Dies ist der Fall, wenn der Geschäftsführer persönlich als unzuverlässig gilt, beispielsweise aufgrund von strafrechtlichen Verurteilungen oder wiederholten Verstößen gegen gewerberechtliche Bestimmungen. Eine solche Untersagung betrifft zwar primär die Person des Geschäftsführers, hat aber indirekt auch Auswirkungen auf die GmbH & Co. KG, da diese ihren Geschäftsführer verlieren oder ersetzen muss.

Mögliche Konstellationen

In der Praxis können verschiedene Konstellationen auftreten:

  • Eine Untersagung kann ausschließlich gegen die GmbH als juristische Person ausgesprochen werden, was die Geschäftstätigkeit der GmbH & Co. KG direkt betrifft.
  • Die Untersagung kann sich ausschließlich gegen den Geschäftsführer richten, was einen Wechsel in der Geschäftsführung erforderlich machen könnte.
  • In manchen Fällen kann die Gewerbeuntersagung sowohl die GmbH als auch den Geschäftsführer betreffen, was eine doppelte Herausforderung für die Unternehmensstruktur darstellt.


Fazit

Die Gewerbeuntersagung bei einer GmbH & Co. KG ist ein komplexes Rechtsgebiet, das sowohl die GmbH als auch deren Geschäftsführer betreffen kann. Die Konsequenzen einer solchen Untersagung sind weitreichend und können die Existenz des Unternehmens gefährden. 

Daher ist es von entscheidender Bedeutung, bei Anzeichen einer möglichen Gewerbeuntersagung umgehend rechtlichen Rat einzuholen und gegebenenfalls Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Denn faktisch kann hierdurch Handlungsunfähigkeit der Gesellschaften entstehen, was zu erheblichen Schäden führen kann.


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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