GenoKap heißt jetzt DWG – wirksame Beteiligung? – ggf. Widerruf möglich

  • 2 Minuten Lesezeit

Die GenoKap Wohnungsbaugenossenschaft eG hat laut Bekanntmachung des Handelsregisters vom 10. Juli 2018 umfirmiert und heißt jetzt DWG Deutsche Wohnungsbaugenossenschaft eG. Die Namensänderung könnte damit im Zusammenhang stehen, dass über die GenoKap bereits mehrfach kritisch berichtet wurde. So steht das Unternehmen seit 2016 auf der Warnliste der Zeitschrift Finanztest.

Der Vertrieb der GenoKap lief über mehrere Jahre im Wege der Telefonakquise. Dabei sollten die Angerufenen telefonisch eine Vollmacht erteilen. Auf diese Weise versuchte die GenoKap den Beitritt gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) herbeizuführen, wonach die Mitgliedschaft durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben wird. Nach dem Telefonat wurde dann aufgrund einer telefonisch erteilten Vollmacht von einer dritten Person der Beitritt schriftlich erklärt.

Die Praxis wirft in mehrfacher Hinsicht juristische Fragen auf. So dürfte in manchen Fällen bereits zweifelhaft sein, ob eine wirksame Vollmacht erteilt wurde. Denn dies setzt voraus, dass die Vollmachtgeber wussten, wozu sie die Vollmacht erteilen. Dies würde ggf. auch die Aufklärung über die mit dem Beitritt verbundenen Verlustrisiken voraussetzen. Ob die Beitretenden über die Risiken der Mitgliedschaft ordnungsgemäß aufgeklärt wurden, ist nach den Berichten mehrerer Betroffener zweifelhaft.

Zu Beweiszwecken hat die GenoKap in der Regel die Telefongespräche aufgezeichnet. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob die Angerufenen stets eine wirksame Zustimmung zur Aufzeichnung des Telefonats erteilt haben.

Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Bevollmächtigung und damit des Vertragsschlusses sowie der wirksamen Einwilligung zur Aufzeichnung der Telefongespräche dürften die im Fernabsatzwege geschlossenen Verträge gemäß §§ 312c, 355, 356 BGB widerruflich sein. Rechtsanwalt Dethloff liegt eine Widerrufsbelehrung vor, die nicht ordnungsgemäß über die Widerrufsfolgen belehrt und zudem nicht den Vorgaben im Muster-Widerrufsformular entspricht.

Abgesehen von der Widerrufsmöglichkeit kann im Einzelfall auch eine außerordentliche Kündigung berechtigt sein, wenn nicht ordnungsgemäß über die mit dem Beitritt verbundenen Risiken aufgeklärt wurde.

Der Vorstand der DWG Bernhard Christ gehört auch dem Vorstand der weiteren Genossenschaften Protectum Moderne Wohnungsbaugenossenschaft eG (vormals: Profi Moderne Wohnungsbaugenossenschaft eG) und SIAB Genossenschaft für integrative alten- und behindertengerechte Wohnraumwirtschaft eG an.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Dethloff bestehen gute Chancen, das eingezahlte Geld zumindest im Umfang des Auseinandersetzungsguthabens von der DWG heraus zu verlangen und keine weiteren Zahlungen mehr leisten zu müssen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ingo M. Dethloff vertritt bereits mehrere Mitglieder der GenoKap, jetzt DWG. Er verfügt über ein hohes Maß an Prozesserfahrung gerade im Genossenschaftsrecht und hat bereits in vielen Fällen für ausgeschiedene Mitglieder von Genossenschaften positive Urteile erstritten.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff

Beiträge zum Thema