Genussrechte – ein sanfter Einstieg

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Der nachfolgende Beitrag soll dem nicht sachkundigen Leser im ersten Schritt erläutern, was unter Genussrechten zu verstehen ist. Mittels Genussrecht gewährt ein Unternehmen (Emittent) dem Inhaber des Genussrechts vermögensrechtliche Ansprüche, wie sie für Aktionäre typisch sind. Die Genussrechte können verschieden, zum Beispiel mit und ohne Verlustteilnahme, ausgestaltet sein. Weiterhin können sie eine feste oder eine variable Verzinsung oder gar beides vorsehen. Stimmrechte stehen dem Genussrechtsinhaber, anders als dem Aktionär, jedoch nicht zu.

Genussrechte sind gesetzlich nicht näher definiert, sie werden aber zum Beispiel in § 221 Abs. 3 AktG erwähnt. 

Weil Genussrechte im Gesetz nicht näher definiert sind, ist im Einzelnen oftmals noch unklar, welche Rechte einem Genussrechtsinhaber im Verhältnis zu dem jeweiligen Emittenten zustehen.

Es gibt Stimmen, die Genussrechten mit Verlustteilnahme beispielsweise das Recht zubilligen wollen, eine Abschrift des jeweiligen Jahresabschlusses zu verlangen und die Richtigkeit auch durch Einsicht in die Bücher des Emittenten zu überprüfen (vgl. Habersack in Müko AktG § 221 Rn.92). Hierzu besteht jedoch bislang keine Rechtsprechung. 

Ich selbst hatte mich kürzlich in einen Verfahren damit zu beschäftigen, ob ein Genussrechtsinhaber Einsicht in den Jahresabschluss des Emittenten verlangen kann. In dem entsprechenden Fall gewährt das Unternehmen dem Genussrechtsinhaber eine feste jährliche Verzinsung sowie eine variable Beteiligung an 15 % des Jahresüberschusses.

Das Landgericht Bielefeld entschied durch Beschluss vom 03.03.2017 (Az. 15 O 105 / 16), dass ein Anspruch des Genussrechtsinhabers auf Übersendung des Jahresabschlusses besteht, da dieser die Richtigkeit der Dividendenabrechnung überprüfen können muss. Der Anspruch auf Rechenschaftslegung folgt aus entsprechender Anwendung der §§ 242, 259 BGB. Damit bleibt das Landgericht Bielefeld auf der Linie des BGH, der eine solche Fallgestaltung am 14.06.2016 zum ersten Mal entschied (Az. II ZR 121/15).

In einem weiteren Beschluss vom 27.03.2016 entschied das Landgericht Bielefeld zudem, dass der Streitwert für die Übersendung des Jahresabschlusses mit 10 % des Wertes der Gesamtbeteiligung des Genussrechtsinhabers anzusetzen ist. Denn, so das Landgericht Bielefeld, der Genussrechtsinhaber soll durch die Übersendung des Jahresabschlusses auch Einblick in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens erhalten und so entscheiden können, ob er an seinem Investment festhalten möchte oder ob er die Genussscheine kündigt.

Am Ende bleibt festzuhalten, dass Genussrechte zwar sehr attraktiv für ihre Inhaber sein können, die Rechte, die Genussrechtsinhaber im Verhältnis zum Unternehmen geltend machen können, sind jedoch längst noch nicht abschließend geklärt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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