Geo Kraftwerk FG Amerang GmbH – das Geld ist weg!?

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Derzeit werden Anleger die in sogenannte Nachrang Darlehen der Geo Kraftwerk FG Amerang GmbH investiert haben aufgefordert Ihre Forderungen bis zum 04.09.2020 anzumelden:

Ich meine:             Melden Sie Ihre Forderungen an!       Auch ggf. nach Ablauf dieser Frist!

Ich meine aber auch:    Lassen Sie aber auch im Übrigen Ansprüche auf Schadensersatz gegen Initiatoren prüfen!

I.) Was ist im vorliegenden Fall passiert ist? Das: 

Anlegern war u. a. im Emissionsprospekt der Initiatoren angeboten sich an einer Geothermie- Kraftwerk ) - zu beteiligen und zwar durch den Abschluss von sogenannten Nachrang-Darlehen hierzu wurde u. a. in einem mir vorliegenden Emissionsprospekt ausgeführt: .....

          " I.1.) Das Nachrang - Darlehen

         Die Anleger haben die Möglichkeit, Nachrang - Darlehen an den Emittenten Geo Kraftwerk FG              Anm. GmbH mit Sitz in Regensburg zu begeben und damit mittelbar an den Ertragsmöglich-                keiten des Geothermie- Kraftwerks zu partizipieren.

         1. 2. Nachrangigkeit:

        Das Nachrangdarlehen ist eigen kapitalmäßig ausgestattet. Es beinhaltet einen qualifizierten                Rangrücktritt gegenüber Verbindlichkeiten des Emittenten

        1.3 maximale Höhe des Nachrangdarlehens, Mindestenszeichnung 

         Die geplante Höhe des Nachrangdarlehens beträgt bis zu 25 Millionen €. Die Mindestzeichnung          beträgt 500,-Euro, jede Erhöhung muss durch 100,-Euro teilbar sein. Auf die Zeichnungssumme          wird kein Agio erhoben......"

II.) Die Gefahr: Forderungsausfall aufgrund von Nachrang?

Das typische an Nachrangdarlehen ist, dass Anleger aufgrund des vereinbarten "Nachrangs" mit Ihren Zahlungen auf Rückforderung aus dem Geld dass Sie der Gesellschaft als Darlehen geliehen haben, wesentlich schlechter gestellt sind als andere Insolvenzgläubiger. Als solche werden sie erst dann bedient werden, wenn alle anderen Insolvenzgläubiger vor Ihnen befriedigt sind. Damit ist es statistisch eher der Regel- als der Ausnahmefall, dass man nichts mehr bekommt. So jedenfalls meine Praxiserfahrung.    

III.) Aber hier kein wirksam vereinbarter Nachrang:

Es ist aber fraglich ob im vorliegenden Fall überhaupt ein wirksames Nachrangdarlehen vereinbart wurde. Und hieran bestehen beträchtliche Zweifel: So fehlt es nach meiner Ansicht jedenfalls an einem Hinweis im Emissionsprospekt, mit welchem auch vor dem Risiko einer bereits „vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre“ gewarnt wird. Nachzulesen in Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. - BGH, 06.12.2018 - IX ZR 143/17:

„In allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern ist eine qualifizierte Nachrangvereinbarung nur dann hinreichend transparent, wenn aus ihr die Rangtiefe, die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre, deren Dauer und die Erstreckung auf die Zinsen klar und unmissverständlich hervorgehen. Knüpft eine solche Klausel die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre an das Entstehen von Insolvenzeröffnungsgründen, muss sie die erfassten Insolvenzeröffnungsgründe klar und unmissverständlich bezeichnen.“

IV.) Alleine deshalb: "Geld zurück für Darlehensgeber / Anleger?" 

Klarstellend sei aber sogleich auch auf folgendes hingewiesen:  Zumal alleine die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren – jedenfalls nach meiner Praxiserfahrung – im Regelfall zu Erstattungen führen, die ggf.  weniger als 10 % der angemeldeten Forderung (ohne vereinbarten Nachrrang) betragen, sollten betroffene Anleger auch weitere Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen.

Dabei kann ich aber, weil die Erstattung aus Insolvenzverfahren von der Höhe jeweiligen Insolvenzmasse und der Anzahl der angemeldeten Forderungen abhängt und dies nicht vorhersehbar ist, nur eben empfehlen, alles rechtliche zu unternehmen, was den wirtschaftlichen Schaden des Anlegers kompensiert. 

V.) Ansprüche auf Schadensersatz ebenso anmelden und weitere Ansprüche ggf. gegen Initiatoren prüfen und geltend machen?

Interessanter finde ich an der Art und Weise der Präsentation der Darlehen, ob ggf. tatsächlich viele Anleger daran geglaubt hatten Chancen besessen zu haben an der unternehmerischen Tätigkeit eines Kraftwerks zu partizipieren. Das mag als absolutes Fernziel ggf. der Wunsch einer erhofften Fügung zwar nicht unmöglich gewesen sein, da ja Probebohrungen finanziert wurden, um „ausreichende Erwärme“ zu finden. Soweit mir aber ein Mandant mitgeteilt hatte, dass ihm das unternehmerische Konzept einer Teilhabe und die ökologisch sinnvolle Unterstützung eines Kraftwerks ein Anliegen bei der Investition gewesen ist, frage ich mich ob er sich nicht über wesentliche Umstände für seine Anlageentscheidung geirrt hatte. Und dann sollte man sich fragen, wie es zu einem solchen Irrtum kam.

Als kritisch - analysierender Jurist lese ich Emissionsprospekte anders und recherchiere über die Unternehmen und deren Zielsetzung im Handelsregister. Für mich resultiert im vorliegenden Fall der Anschein dass die höchstrisikoreichste Anfangsinvestition schlichtweg über Nachrangdarlehen der Verbraucher finanziert werden sollte. Ein extrem risikoreiches Experiment.  Anhaltspunkte oder konkrete Anlagekonzepte für die Errichtung und den Betrieb eines konkreten Kraftwerks mögen Ausdruck einer erwünschten Hoffnung der Initiatoren gewesen sein. Aber wie aufklärungsbedürftig der jeweilige Anleger war entscheiden ja Gerichte aufgrund deren Anlageerfahrung, persönlichen Vorkenntnisse etc.

Gerne unterbreite ich im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung ein Angebot für Ihre außergerichtliche bzw. gerichtliche Interessenvertretung. Übersenden Sie mir gerne Ihre Vertragsunterlagen via Mail.


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