Geplatzte Immobilienkredite – Die Banken kassieren zweimal

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Ein geplatzter Immobilienkredit ist der Horror für jeden Hausbesitzer. Nicht nur, dass die gesamte Restschuld auf einen Schlag fällig wird und häufig die Zwangsverwaltung droht. Auch die Abrechnung der Bank über das geplatzte Darlehen birgt unliebsame Überraschungen. Denn in der Regel verlangen die Banken neben den entsprechenden Verzugszinsen auch eine Vorfälligkeitsentschädigung, da ja das Darlehen früher zurückgezahlt wird.

Die Durchsetzung dieser Praxis dürfte jedoch für die Banken zunehmend schwerer werden. Zwar gibt es hierzu kein Urteil des BGH; dies aber nur deswegen, weil die beklagte Bank im Rahmen des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof den Anspruch der Kläger anerkannt hatte. Dadurch wurde eine inhaltliche Entscheidung des BGH vermieden (Urteil des BGH vom 17.01.2013, XI ZR 512/11).

Zum Sachverhalt: Im Rahmen eines geplatzten Immobilienkredites hatte die Bank bei der Abrechnung des Darlehens sowohl Verzugszinsen als auch eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet. Beides sollte den Schaden der Bank durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ausgleichen. Dabei ging es insgesamt um einen Betrag von fast € 30.000. Nachdem die Bank die Zahlung zunächst erhalten hatte, forderten die Kläger dann die Vorfälligkeitsentschädigung zurück. Dies verweigerte die Bank. Entsprechende Klagen auf Rückzahlung bleiben zunächst vor dem Landgericht und auch vor dem OLG Frankfurt/Main erfolglos.

Im Rahmen des Revisionsverfahrens wendete sich das Blatt jedoch zugunsten der Kläger. Der Vorsitzende Richter des XI. Zivilsenates erklärte in der mündlichen Verhandlung eindeutig, dass der Bank nach der Kündigung des Darlehensvertrages neben Zahlungsrückstand und Restschuld nur noch Verzugszinsen zustünden. Ein zusätzlicher Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bestehe nicht. Daraufhin erkannte die Bank den Klageanspruch an und vermied eine inhaltliche Entscheidung des BGH. Interessant ist dabei, dass das OLG Zweibrücken bereits in einer wenig beachteten Entscheidung aus dem Jahre 2000 in einem vergleichbaren Fall gegen die Bank entschieden hatte (OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.07.2000, 7 U 47/00).

Nachdem die Rechtsauffassung des BGH in dieser Angelegenheit nunmehr klar ist haben sich die Chancen für Darlehensnehmer in vergleichbaren Fällen, auch ohne offizielle BGH-Entscheidung, deutlich verbessert. Betroffen sind dabei alle Verbraucherdarlehen zur Immobilienfinanzierung. Die Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung sollte von allen Bankkunden, die diese der Bank bis zum Jahr 2010 gezahlt hatten, zurückgefordert werden. Die Chancen hierfür stehen gut. Aber auch bei Zahlungen vor 2010 bestehen noch Möglichkeiten der Rückerstattung.

Die KKWV-Anwaltskanzlei steht hier als  kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Gerne zeigen wir auf, welche Erfolgschancen im konkreten Einzelfall auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung bestehen. Ansprechpartner ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki. Sie erreichen uns unter Tel.: 0821/43 99 86 70 oder info@kkwv-augsburg.de.

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. Grauen Kapitalmarkts", insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit.


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