Abmahnungen wegen fehlerhafter Produktbezeichnung für „My-Musthave“

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Firma "My-Musthave" vertreibt online unter my-musthave.de Taschen, Portemonnaies und Gürtel. Für diese Firma sollen derzeit Abmahnungen verschickt werden, welche sich an unternehmerische Händler richten, die ebenfalls online auftreten und mit „My-Musthave“ im Wettbewerb stehen.

Der von der Abmahnung Betroffene hat im Rahmen der Verkaufsangebote die Waren mit „PU Leder“ bezeichnet. Dies sei eine von der Werbebranche erfundene Bezeichnung, um Kunstprodukte wie PVC oder Polyurethan in die Nähe von echtem Leder zu rücken. Kunstleder oder auch „PU-Leder“ darf nicht als Leder bezeichnet werden. Welches Material grundlegend als „Leder“ bezeichnet werden darf, definiert die Bezeichnungsvorschrift RAL060A2 „Abgrenzung des Begriffes Leder gegenüber anderen Materialien“. Durch die Verwendung der Bezeichnung „PU Leder“ täusche der Händler den Rechtsverkehr und handle daher unlauter im Sinne des § 3 UWG, sodass Ansprüche des Inhabers der Firma „My-Musthave“ entstünden.

Die Firma „My-Musthave“ fordert von den durch die Abmahnungen betroffenen Händlern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ein vorformuliertes Schreiben ist zu diesem Zwecke der Abmahnung bereits beigefügt. Daneben wird der Ersatz der bereits entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten gefordert.

Sollten Sie ebenfalls von einer solchen oder ähnlichen Abmahnung betroffen sein, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt, bevor eine Erklärung abgegeben wird.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

  • für eine Rechtsverletzung verantwortlich sind
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der in der Erklärung bestimmten Höhe
  • und zur Erstattung der vollständigen Kosten.

Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir telefonisch, per Fax oder per E-Mail in Verbindung setzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Carsten Herrle

Beiträge zum Thema