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Gericht erklärt Datenbeschlagnahme im Fall Mollath für unzulässig

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Mit Beschluss vom 02.09.2013 (Az. 629 Qs 34/13) hat das Landgericht entschieden, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg keinen Zugriff von Daten, die der Strafverteidiger von Gustl Mollath auf seiner Kanzlei-Webseite veröffentlicht hat, erhält.

Im vorliegenden Fall hatte der Strafverteidiger von Herrn Mollath auf seiner Internetseite zahlreiche Dokumente veröffentlicht, darunter der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg sowie die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg. Dabei wurde auf der Schwärzen von Namen verzichtet. Daraufhin wurde seitens der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Strafverteidiger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Veröffentlichung amtlicher Dokumente gem. § 353d Abs. 3 StGB eingeleitet. Im Zuge dieser Ermittlungen wollte die Staatsanwaltschaft den Server des Strafverteidigers beschlagnahmen. Dieser Antrag wurde jedoch durch das Amtsgericht Hamburg zurückgewiesen. Auch die hier gegen durch die Staatsanwaltschaft eingelegte Beschwerde wurde nun verworfen.

Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg seien vorliegend die Voraussetzungen für eine Sicherstellung der Daten/des Servers zu Beweiszwecken nach § 94 StPO nicht gegeben, da der Sachverhalt schon bewiesen sei.

Ebenfalls nicht gegeben seien die Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 74 StGB. Dies setze nämlich voraus, dass der Server entweder dem Beschuldigten gehört oder der Server die Allgemeinheit gefährdet bzw. die Gefahr besteht, dass er zu der Begehung von rechtswidrigen Taten dienen wird.


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