Gerichtsprozess um „sozialethisch desorientierende“ Kunst.

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Dem bayerischen Künstler Christian Kaiser wurde von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) ein Bußgeld i.H.v. mehreren Tausend Euro auferlegt, weil dieser sich weigerte, ein Internetangebot den Vorgaben der BLM entsprechend anzupassen, dessen Inhalt „sozialethisch desorientierend" sei. Zuvor waren ihm bereits Untersagung und Sperrung des Angebots angedroht worden.

Die Fotografien und Videoclips des jungen Künstlers zeigen junge Frauen zwischen Verwahrlosung, Gewalt, Sex, Drogen und Prostitution. „Heroin Kids", so der Name des Projekts, versteht sich als Ausschnitt eines wilden und freien Lebens, das an der Grenze zur Selbstzerstörung gelebt wird und keine Regeln oder festen Werte mehr kennt. Die Darstellerinnen werden in überzeichneter Weise in ihrem Elend gezeigt. Die Werke des Fotografen sind zweifellos nicht jedermanns Geschmack und sollen dies auch nicht sein. Der Bundesgerichtshof äußerte kürzlich, dass Kunst Grenzen überschreiten soll.

Nicht so in Bayern: Die BLM ist der Auffassung, das Angebot ästhetisiere und verharmlose den Heroinkonsum, weil an keiner Stelle auf die Gefahren hingewiesen werde. Obwohl die überwiegend krassen Darstellungen die Modelle in Erbrochenem, in Fäkalien und Unrat zeigen, ist die BLM der Auffassung, die Darstellungen könnten auf Jugendliche „attraktiv wirken und diese zur Nachahmung animieren". Fraglich erscheint dabei, wie eine Darstellung eines drogenbedingten Verfalls aussehen soll, damit Jugendliche nicht zur Nachahmung angehalten werden.

Da der junge Künstler sein Angebot nicht unverzüglich den Vorgaben der BLM angepasst hat - Entfernung oder aber eine auf die Nachtstunden beschränkte Zugänglichmachung des Internetangebots - wurde ihm nun ein existenzbedrohendes Bußgeld auferlegt. Hiergegen hat der Betroffene durch den Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Daniel Kötz Einspruch eingelegt, über den das Amtsgericht Ebersberg bei München am 24. November 2010 zu entscheiden haben wird. Noch ist nicht abzusehen, ob das Amtsgericht den Zensurbemühungen der bayerischen Tugendwächter Vorschub leisten, oder aber diese in ihre Schranken weisen wird. Die Kunstfreiheit wird in Art. 5 Abs. 3 S. 1 Grundgesetz (noch) vorbehaltlos gewährleistet.

Dr. Daniel Kötz

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kanzlei Kötz

Blumenstraße 7

40212 Düsseldorf

Fon: (+49) 211 6101570

Fax: (+49) 211 6101582

www.koetzlaw.de


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