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Gerissenes Brustimplantat: Patientin muss sich an Kosten der Nachbehandlung beteiligen

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
  • Das Brustimplantat einer Frau ist nach sechs Jahren gerissen und verursachte eine Brustentzündung.
  • Die Kosten der neuen Implantate trug die Frau selbst.
  • Die gesetzliche Krankenkasse verlangte von der Frau eine Beteiligung an den Kosten für die Entnahme der alten Implantate.
  • Eine Kostenbeteiligung der Patienten für die Nachfolgebehandlung der ehemals medizinisch nicht notwendigen Operation ist angemessen.

Was ist passiert?

Eine Frau hatte sich bei einer schönheitschirurgischen Privatbehandlung die Brüste mithilfe von Implantaten vergrößern lassen. Nach sechs Jahren kam es zu Rissen an einem der Silikonimplantate und infolgedessen zu einer Brustentzündung.

Die Frau ließ die Implantate ersetzen und bezahlte diese auch privat. Um die neuen Implantate einsetzen zu können, mussten die alten aber erst entfernt werden. Die Kosten in Höhe von 6400 € für die benötigte stationäre Operation trug zunächst die Krankenkasse. Da die Entzündung aber Folge einer medizinisch nicht notwendigen Operation war, forderte die Krankenkasse die Frau auf, sich an den Kosten angemessen zu beteiligen. Nach Ansicht der Krankenkasse bestehe eine angemessene Beteiligung aus 50 % der OP-Kosten. Von diesem Betrag sah die Krankenkasse jedoch unter Berücksichtigung des Einkommens sowie Unterhaltspflichten ab und stellte einen Betrag in Höhe von 6 % des Jahreseinkommens in Rechnung. Daraus ergab sich ein Betrag von 1271,25 €.

Schönheitsoperation völlig normal und üblich

Die Betroffene hielt die Aufforderung zur Kostenbeteiligung für verfassungswidrig. Sie ist der Meinung, dass die Entwicklung der Schönheitschirurgie in den letzten 10 bis 15 Jahren dazu führte, dass Brustimplantate völlig normal und üblich seien. Außerdem entspreche es seit mehreren Jahren einem gesellschaftlich etablierten Standard, sich optisch schön zu präsentieren. Sämtliche Abweichungen seien ein Makel und könnten somit psychisch beeinträchtigend wirken. Sie argumentierte auch, dass die Zahl der Krankheitsfälle nach schönheitschirurgischen Eingriffen deutlich geringer sei als die nach Sport-, Freizeit- oder Sexunfällen. Deshalb legte die Frau am 29. September 2017 Widerspruch ein, der jedoch abgelehnt wurde. Anschließend reichte sie Klage vor dem Sozialgericht Hannover ein.

Ist eine Kostenbeteiligung an notwendigen Nachbehandlungen von Schönheits-Operationen verfassungswidrig?

Nein, beschloss das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Gesetzliche Krankenkassen zahlen grundsätzlich notwendige Leistungen nach dem Solidarprinzip, also ohne Rücksicht auf die Krankheitsursachen.

Trotzdem hat der Gesetzgeber in § 52 SGB V Ausnahmen festgelegt. Diese gelten auch für ästhetische Operationen sowie für Tätowierungen und Piercings. Eine ästhetische Operation ist ein Eingriff, der dazu dient, eine Verbesserung des Aussehens herbeizuführen. Eine Brustvergrößerung ist ein ästhetischer Eingriff. Um die Solidargemeinschaft vor unsolidarischem Verhalten Einzelner zu schützen, ist eine Kostenbeteiligung verfassungsrechtlich zulässig. Irrelevant ist hierfür, dass Schönheitsoperationen mittlerweile als normal angesehen werden.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen beschloss damit am 28. Januar 2019, dass eine Kostenbeteiligung der Frau in Höhe von 1271,25 € angemessen ist.

Foto(s): @Fotolia.com

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