Gesamtschuldnerische Kostenhaftung von Gesellschaft und Komplementär

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Mit Beschluss vom 30.12.2024 (12 W 788/24) bestätigt das OLG Dresden, dass die Gesamtschuld bei einer gemeinsamen Haftung von Gesellschaft und Gesellschaftern auch für die Prozesskosten gilt. Das bedeutet, dass der Gläubiger auch die Prozesskosten nach seiner freien Wahl von jedem der Gesellschafter und der Gesellschaft in voller Höhe verlangen darf. 

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass im Falle einer gemeinsamen Haftung von Gesellschaft und Gesellschafter für Prozesskosten diese "wie Gesamtschuldner" behandelt werden. Diese Rechtsprechung ermöglicht es einem Vollstreckungsgläubiger, die Prozesskosten von jedem Schuldner in voller Höhe einzufordern, anstatt eine Aufteilung nach Kopfteilen vornehmen zu müssen. Damit betont das OLG Dresden das Recht der Gläubiger, nach ihrer Wahl von jedem Gesamtschuldner den gesamten Betrag zu fordern. Die Entscheidung des OLG Dresden steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, wie beispielsweise des OLG Hamburg, und grenzt sich von der ablehnenden Haltung des OLG Saarbrücken ab. 

  1. Grundsatz: Nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs a.F. (HGB aF) §§ 128 S. 1, 161 II sowie analog § 100 IV Zivilprozessordnung (ZPO) haften eine Personenhandelsgesellschaft und ihr akzessorisch haftender Gesellschafter hinsichtlich der Prozesskosten "wie Gesamtschuldner".
  2. Entscheidung: Das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 30.12.2024 - 12 W 788/24) hat entschieden, dass die Regelung des § 100 IV ZPO auch auf den Fall der gesamtschuldähnlichen Haftung von Gesellschaft und Gesellschafter anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass die Kostenhaftung nicht nach Kopfteilen erfolgt, sondern die Beklagten "wie Gesamtschuldner" haften.
  3. Hintergrund: Im zugrunde liegenden Fall wurde die Beklagte zu 1 (eine Werkunternehmerin) zur Zahlung verurteilt, während die Beklagte zu 2 als Komplementärin nach § 161 II, § 128 S. 1 HGB aF akzessorisch haftete. Das Landgericht Leipzig hatte die Prozesskosten hälftig auf beide Beklagte verteilt, anstatt eine gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen. Das OLG Dresden sah dies als fehlerhaft an und entschied, dass die Formulierung "wie Gesamtschuldner" in die Kostenentscheidung aufzunehmen sei.
  4. Abgrenzung: Die Entscheidung des OLG Dresden steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, etwa des OLG Hamburg (MDR 1967, 50), grenzt sich aber von der Ansicht des OLG Saarbrücken (NJW-RR 2017, 62) ab, das eine solche gesamtschuldähnliche Anwendung von § 100 IV ZPO ablehnt.

Fazit: Im Kostenfestsetzungsverfahren ist bei einer Verurteilung einer Personenhandelsgesellschaft und ihres persönlich haftenden Gesellschafters die Kostenhaftung "wie Gesamtschuldner" auszusprechen. Dies stellt sicher, dass der Gläubiger seine Kosten in vollem Umfang von beiden Schuldnern einfordern kann. 

Die Entscheidung unterstreicht, wie wichtig es für Gesellschafter und Geschäftsführer ist, die Bedeutung der Gesamtschuld zu kennen. Gesellschafter müssen sich bewusst sein, dass jeder im Regelfall die vollen Prozesskosten tragen muss, wenn die Wahl des Gläubigers auf sie fällt. Anwaltliche Beratung sollte im Zweifelsfall in Anspruch genommen werden. 

Rechtsanwalt Johannes Goetz, Partner der Kanzlei Klamert & Partner PartGmbB, München, hat über 10 Jahre Erfahrung in der Beratung, Vertragsgestaltung und Prozessvertretung im Handels- und Gesellschaftsrecht und steht für eine Ersteinschätzung zur Verfügung.



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