Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Geschäft mit dem rechtzeitigen Tod

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Wer Geld in Fonds investierte, die mit US-Lebensversicherungspolicen Geld verdienen wollten, verlor nicht selten das gesamte Investment. Hoffnung für Anleger macht nun ein Urteil aus München. Als hätte das Geschäft mit „gebrauchten" US-Risiko-Lebensversicherungspolicen nicht schon bitteren Beigeschmack genug, haben solche Investmentfonds viele Investoren finanziell mehr als enttäuscht.

Geschäftsmodell

Wie sollte ein solcher Fonds Geld verdienen? Kurz gesagt: Mit finanziellen Engpässen von Menschen, die in den USA eine Risiko-Lebensversicherung abgeschlossen hatten und sich die Prämien nicht (mehr) leisten können. Der Fonds übernimmt die Zahlung der Versicherungsprämien und kassiert im Gegenzug beim Ableben des Versicherten die Versicherungssumme. Das rentiert sich, wenn das (Überlebens-)Risiko des Versicherten - und damit die finanzielle Belastung des Fonds - zuverlässig eingeschätzt wurde. Lebt der Versicherte zu lange, sinkt die Rentabilität. Geht dann zusätzlich der Rückversicherer „pleite", der dieses Risiko absichern sollte, kann man gar nicht so schnell schauen, wie sich das investierte Geld in Luft auflöst.

Totalverlustrisiko

Nicht selten droht dann der Totalverlust des Investments. So geschehen in dem Fall, den das Landgericht München I (LG) zu entscheiden hatte: Ein Rentner hatte sich an eben einem solchen Fonds mit mehr als 12.000 Euro beteiligt. Nachdem das „Überlebensrisiko" von Versicherten offenbar eklatant falsch eingeschätzt worden war, stiegen die Zahlungsverpflichtungen des Fonds. Als zusätzlich die Rückversicherung, die dieses Risiko abfedern sollte, wegen Insolvenz ausfiel, realisierte sich für den Anleger das sogenannte „Totalverlustrisiko". Darüber war der Anleger nicht zuvor aufgeklärt worden und „zocken" wollte der Rentner bekanntermaßen nicht. Sein Ziel war eine sichere Kapitalanlage, die ihm von Anlagevermittler auch zugesichert worden war.

Prüfpflicht für Prospekt

Der Vermittlungsvertrag verpflichtet einen Anlagevermittler, Prospekte für Investments ordentlich zu prüfen und Interessenten richtig und vollständig über Details aufzuklären, die für die Anlageentscheidung wichtig sind. Auch wenn Unterlagen widersprüchlich oder unklar seien, sei es Aufgabe des Vermittlers darüber aufzuklären, so die Auffassung der Richter.

Im konkreten Fall wurde der Rentner nicht darüber aufgeklärt, dass im Prospekt für das Investmentrisiko wesentliche Informationen bezüglich der finanziellen Belastung und diesbezüglichen Absicherung des Fonds (Rückstellungen etc.) nicht enthalten waren.

Das war für die Münchener Richter ausreichend, um eine Haftung des Anlagevermittlers für den Totalverlust des Investments anzunehmen und dem Rentner Schadensersatz in Höhe der investierten Summe zuzüglich Zinsen daraus zuzusprechen. Gegen diese Entscheidung des LG wurde von der Beklagten Berufung eingelegt.

(Landgericht München I, Urteil v. 07.03.2012, Az.: 32 O 15036/11, n.rkr.)

(LOE)
Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema