GmbH-Geschäftsführer: Abberufung und Kündigung - kurz erklärt (Teil 2)

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Teil 1 des Beitrags hat Strategien und taktische Überlegungen des angegriffenen Geschäftsführers näher beleuchtet. In diesem Folgebeitrag geht es um den verfahrensrechtlichen Rahmen für Geschäftsführerabberufungen, Kündigungen von Geschäftsführerverträgen und Amtsniederlegungen.

2. Organstellung und Geschäftsführervertrag

Das rechtliche Prozedere für den Ausschluss eines Geschäftsführers ist komplizierter als die Kündigung eines normalen Arbeitnehmers. Grund dafür ist, dass der Geschäftsführer sich immer in mehreren rechtlichen Verhältnissen bewegt: Bei einem Ausschluss des Geschäftsführers müssen dienstvertragliche, arbeitsvertragliche und gesellschaftsrechtliche Verhältnisse berücksichtigt werden.

Beim Geschäftsführer sind immer die folgenden Verhältnisse zu unterscheiden: Der Geschäftsführer ist zum einen Vertretungsorgan der Gesellschaft und im Handelsregister eingetragen. Darüber hinaus verfügt er über einen von seiner Organstellung zu unterscheidenden Geschäftsführervertrag. Beide Verhältnisse müssen separat beendet werden, um einen Geschäftsführer aus der GmbH auszuschließen.

3. Geschäftsführer-Abberufung durch Gesellschafterbeschluss – ordentliche Abberufung

Das Organverhältnis eines Geschäftsführers in der GmbH wird durch einen Gesellschafterbeschluss, nämlich den sog. Abberufungsbeschluss, beendet. Zuständig ist dafür die Gesellschafterversammlung. Diese stimmt über die Abberufung des Geschäftsführers mit der Mehrheit der Stimmen ab. Geregelt wird die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers in § 38 Abs. 1 GmbHG. Demnach reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss. Die Abberufung kann auch ohne Begründung erfolgen. Diese Form der Abberufung gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG stellt die sogenannte ordentliche Abberufung dar. Eine solche ordentliche Abberufung mit einem Mehrheitsbeschluss ist immer dann möglich, wenn der GmbH-Gesellschaftsvertrag und andere Verträge keine Erschwernisse für die Abberufung des Geschäftsführers vorsehen. In der Unternehmenspraxis zum Einsatz kommende Beschränkungen sehen z. B. vor, dass eine Geschäftsführerabberufung nur aus wichtigem Grunde möglich ist (§ 38 Abs. 2 GmbHG).

Durch den Beschluss der Abberufung des Geschäftsführers wird sein bestehender Geschäftsführervertrag nicht tangiert. In anderen Worten: Wenn der Geschäftsführer als Organ der GmbH abberufen wurde, läuft der Geschäftsführervertrag weiter und der Geschäftsführer bezieht sein Gehalt bis zur Beendigung des Geschäftsführervertrags.

Von der ordentlichen Abberufung ist die außerordentliche Abberufung zu unterscheiden. Die außerordentliche Abberufung erfordert einen Mehrheitsbeschluss und das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung. Bei der außerordentlichen Abberufung ist zu beachten, dass der von der Abberufung betroffene Gesellschafter (Gesellschafter-Geschäftsführer) von seinem Stimmrecht ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass außerordentliche Abberufungen von Gesellschaftern aufgrund des Stimmrechtsverbots die Mehrheitsverhältnisse ändern. Eine besonders große Bedeutung bekommen die Stimmrechtsverbote bei GmbHs, die nur über zwei Gesellschafter verfügen. Nach dem GmbH-Gesetz in § 38 Abs. 2 S. 2 liegt ein wichtiger Grund dann vor, wenn:

  • der Geschäftsführer eine grobe Pflichtverletzung begeht,
  • der Geschäftsführer zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig ist.

Die konkrete Frage, wann ein wichtiger Grund für die Abberufung des Geschäftsführers vorliegt, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilen. Gerichtlich bejaht wurde eine grobe Pflichtverletzung, wenn der Geschäftsführer die Finanzbuchhaltung und Jahresabschlüsse manipuliert, Steuern hinterzieht oder Urkunden fälscht. Als Beispielsfälle für die Unfähigkeit zur Geschäftsführung lässt sich ein Gefängnisaufenthalt des Geschäftsführers oder das Fehlen von notwendigen Erfahrungen und Fachkenntnissen im operativen Geschäft nennen. Ein wichtiger Grund für die Abberufung ist allerdings zu verneinen, wenn die Gründe bereits zum Zeitpunkt der Bestellung des Geschäftsführers der Gesellschafterversammlung bekannt waren.

4. Kündigung des Geschäftsführervertrags

Wie oben bereits angedeutet, ist zwischen der Abberufung und der Kündigung des Geschäftsführervertrags zu unterscheiden. Wenn sich die GmbH-Gesellschafter von einem ihrer Geschäftsführer trennen wollen, müssen sie nicht nur die Abberufung mehrheitlich beschließen, sondern auch die Kündigung des Geschäftsführervertrags. Dabei gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze: Eine ordentliche Kündigung ist nur unter Beachtung der Kündigungsfrist denkbar. Die Kündigungsfrist lässt sich dem Geschäftsführervertrag entnehmen.

Der Geschäftsführervertrag lässt sich sofort ohne Frist nur mittels einer außerordentlichen Kündigung durch Gesellschafterbeschluss beenden. Für eine außerordentliche Kündigung ist das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes erforderlich. Wie bei der außerordentlichen Abberufung ist auch bei der außerordentlichen Kündigung die GmbH beweisbelastet. Sie muss im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsstreits substantiiert vortragen, weshalb der Geschäftsführervertrag außerordentlich gekündigt werden konnte und darüber hinaus das Vorliegen der Kündigungsgründe beweisen. Misslingt der Beweis, muss die GmbH die Geschäftsführervergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin entrichten.

ROSE & PARTNER – Hamburg, Berlin, München, Frankfurt a.M., Köln

Dr. Boris Jan Schiemzik, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Verfasser dieses Artikels, Dr. Boris Jan Schiemzik von ROSE & PARTNER, ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und ist mit seinem Anwalts-Team auf das Management von Gesellschafterstreitigkeiten spezialisiert. Für weitere Informationen sehen Sie hier: Abberufung, Kündigung des Geschäftsführervertrags & Amtsniederlegung

Wie ein Geschäftsführer seinen Geschäftsführervertrag sicher kündigt und seinen Ausstieg aus der GmbH organisiert, erfahren Sie in unserem YouTube-Video:

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