Geschäftsführer–Abberufung und Kündigung: wichtige Strategien (Teil 1)

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Wenn der Mehrheitsgesellschafter die Trennung vom GmbH-Geschäftsführer durch eine Abberufung und Kündigung betreibt, stellen sich viele verfahrensrechtliche und taktische Fragen.

Kommt es in einer GmbH zum Streit, etwa über die richtigen Entscheidungen und Maßnahmen im operativen Geschäft, münden die Auseinandersetzungen oftmals in einem Angriff der Gesellschafter auf die Geschäftsführer. Nicht zuletzt müssen sich Geschäftsführer sogar gegen Schadensersatzklagen und Abberufungsbeschlüsse zur Wehr setzen.

Nachfolgend werden taktische Empfehlungen aus Sicht des angegriffenen Geschäftsführers skizziert. Jede Taktik ist nutzlos, wenn die konkreten Verfahrensschritte nicht bekannt sind. Daher folgt nach den taktischen Überlegungen die Skizzierung des Verfahrens für die zwangsweise Ausschließung von Geschäftsführern aus der GmbH. Der Beitrag schließt mit der Darstellung der Amtsniederlegung, mit der sich der Geschäftsführer gegen spezifische Risiken verteidigen kann.

Die Ausführungen gelten für den Geschäftsführer einer GmbH sowie weitestgehend auch für den Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG.

Tipps & Taktik aus Sicht des Geschäftsführers

Aus Sicht des angegriffenen Geschäftsführers gilt es folgende taktische Aspekte im Streit mit den angreifenden Gesellschaftern zu beachten:

Nahezu alle weitreichenden Angriffsmaßnahmen gegen Geschäftsführer werden in einer Gesellschafterversammlung vorbereitet. Wenn der Geschäftsführer kein Fremdgeschäftsführer, sondern Gesellschafter-Geschäftsführer ist, ist es ihm möglich, bereits in der Gesellschafterversammlung erste Verteidigungslinien zu ziehen. Da der Gesellschafter-Geschäftsführer unabhängig von seiner Beteiligungshöhe zwingend zur Gesellschafterversammlung geladen werden muss und durch das Einladungsschreiben im Vorfeld informiert wird, hat er ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung.

Die klassischen Angriffe gegen die Geschäftsleiter erfolgen durch Abberufungsbeschlüsse, die von Kündigungen des Geschäftsführervertrags begleitet werden. Wenn die Einladungsschreiben auf solche feindlichen Maßnahmen schließen lassen, sollte der Geschäftsführer keine Zeit verlieren und etwaig vorgeworfene Pflichtverletzungen verifizieren und bestenfalls Beweise zusammentragen, die gegen seine Abberufung und Kündigung sprechen. Hier gilt es, effektiv zu handeln, da die Angriffe gegen Geschäftsführer oftmals in der Praxis mit Freistellungen verbunden sind (der Geschäftsführer wird aus den Räumlichkeiten der GmbH faktisch entfernt).

Der angegriffene Geschäftsführer sollte einen auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalt einschalten. Mit Hilfe des Fachanwalts für Gesellschaftsrecht sollte geprüft werden, ob der Geschäftsführer gegen außerordentliche Abberufungen und Kündigungen der Geschäftsführer trotz eines greifenden Stimmrechtsverbots in seinem Sinne mitstimmen sollte.

Unabhängig von der Frage, ob der Geschäftsführer auch Gesellschafter oder nur Fremdgeschäftsführer ist, sind vor oder nach den feindlichen Gesellschafterbeschlüssen einstweilige Verfügungen vor einem Zivilgericht denkbar. Einstweilige Verfügungen auf Unterlassung von Abberufungs- und Kündigungsbeschlüssen sind in der Praxis schwer durchzusetzen, aber grundsätzlich denkbar. Nach der Beschlussfassung ist eine einstweilige Verfügung gegen die Umsetzung der Abberufung, u. a. der Unterlassung der Eintragung der Abberufung ins Handelsregister, einfacher zu erreichen. 

Jeder angegriffene Geschäftsführer sollte beachten, dass die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführervertrags oftmals nur ein erster Schritt eines Maßnahmenbündels darstellen kann. Nicht selten schließen sich Schadensersatzklagen und Strafanzeigen an. 

Wenn sich Risiken für Geschäftsführer realisieren können, könnte die richtige Verteidigung des Geschäftsführers in dem Ziel eines Vergleichsvertrags liegen, der sich gegen den Schadensersatz und die strafrechtlichen Maßnahmen wendet.

Im nachfolgenden Teil 2 des Beitrags werden die strategischen Überlegungen um die verfahrensrechtlichen Aspekte der Abberufungsbeschlüsse und Kündigungen von Geschäftsführerverträgen ergänzt. Nur wer die verfahrensrechtlichen Spielregeln kennt, kann sich wirksam verteidigen.

ROSE & PARTNER – Hamburg, Berlin, München, Frankfurt a.M.

Dr. Boris Jan Schiemzik, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Verfasser dieses Artikels, Dr. Boris Jan Schiemzik von ROSE & PARTNER, ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und ist mit seinem Anwalts-Team auf das Management von Gesellschafterstreitigkeiten spezialisiert. 

Für weitere Informationen sehen Sie hier: Abberufung des Geschäftsführers & Kündigung des Geschäftsführervertrags

Im nachfolgenden YouTube-Video erfahren Sie, wie sich ein Geschäftsführer im Fall einer Kündigung des Geschäftsführervertrags zu verhalten hat:

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