Geschäftsführer einer GmbH muss beim Arbeitsgericht klagen?

  • 1 Minuten Lesezeit

Mit Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23.8.2011 (Az.: 10 AZB 51/10) wurde folgender Leitsatz aufgestellt:

„Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG findet keine Anwendung auf einen Arbeitsvertrag, der eine Geschäftsführerbestellung nicht vorsieht, auch wenn der Arbeitnehmer später aufgrund einer formlosen Abrede zum Geschäftsführer bestellt wird."

Macht der Arbeitnehmer nach Beendigung der Stellung als Geschäftsführer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Das gilt auch für Ansprüche aus der Zeit als Geschäftsführer.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

Und diese Entscheidung zeigt wieder, dass es doch zwingend zu beachten Ausnahmen gilt:

Klage beim richtigen Gericht ist wichtig um Fristen zu wahren und Kosten zu sparen.

(Quelle: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2011&nr=15444&pos=1&anz=273)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin J. Haas

Beiträge zum Thema