Geschäftsführer haftet nicht immer für Schaden der GmbH & Co. KG

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Haftung des Geschäftsführers in der GmbH & Co. KG

Anders als es die große Zahl von Unternehmen im Geschäftsalltag vermuten lässt, stellt die GmbH & Co. KG keine eigenständige Gesellschaftsform dar. Vielmehr handelt es sich um eine „normale" Kommanditgesellschaft, bei der persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, die nach den gesetzlichen Regelungen die Geschäftsführung übernimmt. Gesonderte haftungsrechtliche Regelungen für die Organe kennt das Gesetz ausdrücklich nicht. Jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der GmbH-Geschäftsführer gegenüber der KG genauso haftet, wie er der GmbH gegenüber haften würde, wenn die einzige Aufgabe der GmbH in der Führung der Geschäfte der KG besteht, weil dann die KG in den Schutzbereich der Organpflichten einbezogen ist. Insoweit werden die zur Managerhaftung aufgestellten strengen Grundsätze auch auf die GmbH & Co. KG übertragen.

Dass daraus nicht zwingend folgt, dass der Geschäftsführer immer haftet, zeigt ein Urteil des BGH vom 18.06.2013, II ZR 86/11. Über das Vermögen der klagenden KG war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter verfolgte Schadenersatzansprüche der KG gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, weil dieser nach Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei und Beginn des Mandats eine gesonderte Honorarvereinbarung über ein Pauschalhonorar abgeschlossen hatte, durch die statt der gesetzlichen Gebühren von ca. 63.000 EUR ein Honorar von 375.000 EUR vereinbart wurde.

Nachdem die Vorinstanzen den Geschäftsführer dem Klageantrag entsprechend verurteilt hatten, weil schon mit der Beauftragung ein Mandat zu den gesetzlichen Gebühren zustande gekommen war und durch Abschluss der Honorarvereinbarung eine Schlechterstellung der KG folgte, hob der BGH die Entscheidung auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.

Bemerkenswert sind dabei zwei Aspekte der Entscheidung. Zum einen - dies wird viele Manager und Rechtsanwälte beruhigen - sah der BGH in der Vereinbarung einer Gebührenvereinbarung kein per se pflichtwidriges Verhalten, weil häufig ohne eine derartige Vereinbarungen eine qualifizierte Beratung nicht zu erlangen ist. Diese Einsicht ist bei genauer Betrachtung des Marktes richtig, wird dennoch nicht von allen Untergerichten geteilt. Insbesondere in wirtschaftsrechtlichen Mandanten, aber auch z. B. im Erbrecht ist eine sorgsame und ordnungsgemäße Interessenwahrnehmung zu den gesetzlichen Gebühren für den Rechtsanwalt oft nicht darzustellen, da der damit verbundene Zeitaufwand auch bei höheren Streitwerten über die Gebühren des RVG nicht ausgeglichen werden kann. Der Geschäftsführer darf somit grundsätzlich auch Honorarvereinbarung treffen, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen. Allerdings sollte er im eigenen Interesse dabei darauf achten, dass den Voraussetzungen der business judgement rule entsprochen wird und der festgestellten Tatsachen und Bewertungen dokumentiert werden.

Zum anderen verdient die Entscheidung Beachtung, weil für die GmbH & Co. KG eine Haftungserleichterung angenommen wurde, die z. B. bei der Aktiengesellschaft und GmbH nicht besteht. Denn nach dem 2. Leitsatz kann eine haftungsbegründende Handlung mangels Schutzbedürftigkeit der KG dann nicht angenommen werden, wenn sämtliche Gesellschafter der KG mit den Handlungen des Geschäftsführers einverstanden sind. Hier bietet sich also für die Handelnden die Möglichkeit, durch substantiierten Vortrag - der in der Praxis leider oft nicht erfolgt - ausnahmsweise der Inanspruchnahme zu entgehen. Gerade in „kleinen" GmbH & Co. KG wird dieses Einverständnis aber oft vorliegen, wenn die Gesellschafter regelmäßig über den Geschäftsbetrieb und die anstehenden Entscheidungen informiert werden. In solchen Fällen bietet es sich daher an, umfassend auch zu der Information der Gesellschafterversammlung bzw. der Gesellschafter vorzutragen, damit das Gericht dies in der Entscheidung mit berücksichtigen kann.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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