Geschäftsgebaren privater Abschleppdienste

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Private Firmen (Bsp.: Loyal Parking, PRS Parkraumservice, PRM Parkraummangement, fair parken, etc.) verlangen Vertragsstrafe bei zu langem oder aber falschem Parken. Diese werden oft von Supermärkten beauftragt. Sie sollen das Parken auf dem Parkplatz überwachen und Knöllchen verteilen oder aber die Autos abschleppen. Wurde das Auto abgeschleppt, haben die Firmen ein Zurückbehaltungsrecht. Das Auto muss erst herausgegeben werden, wenn die Kosten für das Abschleppen bezahlt wurden.

Falsch abgestellte Fahrzeuge - Öffentliche Parkplätze versus Privatparkplätze

Bei einem öffentlichen Parkplatz besteht zumindest ein Anspruch gegen den Halter auf Zahlung des Bußgelds.

Bei einem Privatparkplatz besteht ein Anspruch dagegen nur gegen den Fahrer. Es muss dargelegt und bewiesen werden, dass ein Miet- oder aber Leihvertrag über den Parkplatz bestand. Dann kann u.U. auf Grundlage des Vertrags eine Vertragsstrafe in Form des erhöhten Parkentgelts beansprucht werden.

Vertragsstrafe

Wurde falsch oder zu lang geparkt, so wird ein Knöllchen ausgestellt. Dies ist eine Vertragsstrafe und liegt meist bei 20 bis 30 Euro. Das Abschleppen auf einem Privatparkplatz ist auch zulässig (BGH, Urteil vom 05.06.2009, Az. V ZR 144/08). Der BGH (Urteil vom 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19) hielt solche Vertragsstrafen i.H. v. 30€ bei einem regelwidrigen Parken auch angemessen. Eine Beschränkung durch den BGH (Urteil vom 04.07.2014, Az. V ZR 229/13) erfolgte auf 175€. Der Kunde schießt beim Parken einen Vertrag mit dem Besitzer, Eigentümer oder Überwacher ab (BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az. V ZR 160/14). Dadurch werden auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Kunden akzeptiert. In den Parkbedingungen muss aber auch geregelt sein, dass bei falschem Parken eine Vertragsstrafe erhoben wird (LG Kaiserslautern, Urteil vom. 27.10.2015, Az. 1 S 53/15). Erforderlich ist auch, dass auf dem Schild eindeutig sichtbar ist, wie teuer die Verstöße sind. Daran wurden aber keine hohen Anforderungen gestellt.

Sekundäre Beweislast für Halter - bloßes Bestreiten reicht nicht 

Nach dem BGH (Urt. v. 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19) haben Halter falsch abgestellter Fahrzeuge auf Privatparkplätzen eine sekundäre Beweislast, bei der sie alternative Fahrer erforschen und benennen müssen (Nachforschungspflicht). Damit können Sie nun nicht mehr einfach nur abstreiten, dass sie das Auto dort nicht selbst abgestellthaben. 

Vorinstanz AG und LG Arnsberg: keine Nachforschungspflicht für Halter falsch abgestellter Fahrzeuge

Das AG Arnsberg und das LG Arnsberg entschieden, dass es keine Anscheinsbeweise gebe, dass die Halterin gefahren sei. Doch eine Pflicht zur Angabe des Fahrzeugfahrers bestehe auch nicht. Es sei vielmehr Pflicht des Betreibers des Krankenhauses den Fahrer selbst zu erwischen in Form von z.B. Videokameras. Die Klage wurde abgewiesen.

Urteil des BGH: Nachforschungspflicht für Halter falsch abgestellter Fahrzeuge

Der BGH sah letzlich keinen Anscheinsbeweis gegeben, dass Fahrzeughalter und Fahrer identisch seien. Dies begründete er damit, dass diese in der Realität zu oft unterschiedlich seien. Dagegen treffe den Halter aber eine sekundäre Darlegungslast, wer Fahrzeugfahrer gewesen ist. Ein einfaches Bestreiten des Vortrags vom Kläger ist dann nicht mehr möglich. Der Verleiher kenne in einem solchen Massengeschäft nicht jeden Fahrer. Es bestehe ein Allgemeininteresse an einem einfachen Zugang zu den Privatparkplätzen und in der Regel verhalten sich die Fahrer auch rechtskonform.

Eine Pflicht des Krankenhausbetreibers, selbst den Fahrer zu erwischen bestehe nicht. Dies sei unzumutbar. Eine Identitätsfeststellung sei sowohl weder durch Parkwächter noch durch Videokameras ohne weiteres möglich. Zudem könne auch eine Schranke bei einem unentgeltlichen Parkplatz nicht Pflicht des Betreibers sein. Vielmehr sei es dagegen dem Halter zumutbar, den Fahrer zu nennen. Daher habe der Halter eines falsch abgestellten Fahrzeugs eine Nachforschungspflicht.

Unterlassungserklärung

Möchten Halter die Vertragsstrafe nicht zahlen, so könnend diese eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Wird das Auto dann erneut dort falsch abgestellt, so muss der Halter eine hohe Summe zahlen. Daher sollte dies auch nur unterschrieben werden, wenn Sie sich sicher sind, dass das Auto dort nicht mehr geparkt wird.

Eine solche Unterlassungserklärung kann nach dem BGH (Urteil vom 18.12.2015, Az. V ZR 160/14)direkt beim ersten Verstoß verlangt werden, wenn der Halter den Fahrer nicht benennen will. 

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