Gesellschafterstreit: Bestellung eines Notgeschäftsführers ist nur ultima ratio

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Die GmbH wird von dem oder den Geschäftsführern gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten vertreten, § 35 Abs. 1 GmbHG. Tritt Führungslosigkeit der Gesellschaft ein, weil der einzige Geschäftsführer wegen Tod, Geschäftsunfähigkeit, Rücktritt oder Abwesenheit die Vertretung nicht vornehmen kann oder im Falle der Gesamtvertretung mangels einer ausreichenden Anzahl von vertretungsfähigen Geschäftsführern keine wirksame Vertretung erfolgen kann, so vertreten die Gesellschafter die GmbH, soweit es sich um den Zugang von Willenserklärungen oder die Zustellung von Schriftstücken handelt. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung in anderen Fällen ist nicht möglich.

Nach dem Wegfall des Geschäftsführers haben die Gesellschafter unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Geschieht dies nicht, kann in dringenden Fällen nach § 29 BGB analog ein Notgeschäftsführer durch das Amtsgericht bestellt werden. Dass diese Möglichkeit nur die ultima ratio darstellt, wird in einer neuen Entscheidung des OLG Frankfurt vom 26.05.2011, 20 W 248/11 deutlich.

Sachverhalt:

Die GmbH bestand aus 2 Gesellschaftern, die jeweils mit 50 % am Stammkapital beteiligt waren. Ein Gesellschafter war als Alleingeschäftsführer bestellt. Im Rahmen eines Gesellschafterstreits wurde dem Alleingeschäftsführer mittels einstweiliger Verfügung die Geschäftsführung untersagt, sodass die Gesellschaft führungslos wurde. Der andere Gesellschafter beantragte daraufhin beim zuständigen Amtsgericht, ihn als Notgeschäftsführer der GmbH zu bestellen und lud gleichzeitig zu einer Gesellschafterversammlung ein, um sich formell als Geschäftsführer bestellen zu lassen. Das Registergericht wies den Antrag zurück, was im Beschwerdeverfahren bestätigt wurde.

Begründung:

Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers nur in dringenden Fällen möglich ist, wenn eine anderweitige Beseitigung der Führungslosigkeit nicht möglich ist. Dies ist zwar gegeben, wenn sich die Gesellschafter nicht nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags auf einen neuen Geschäftsführer einigen können. Vor der Bestellung durch das Gericht muss aber vorrangig versucht werden, in der Gesellschafterversammlung eine Bestellung zu erreichen. Da der Antragssteller dies versäumt hatte, war die notwendige Dringlichkeit nicht gegeben und der Antrag abzulehnen.

Aber:

Im vorliegenden Falle hätte das Registergericht selbst dann, wenn eine Gesellschafterversammlung zu keinem Ergebnis gekommen wäre, dem Antrag nicht vollständig nachkommen können. Denn dadurch hätte das Gericht im Rahmen des schwelenden Gesellschafterstreits eine der Parteien bevorteilt. Möglich wäre somit nur die Bestellung eines neutralen Dritten gewesen.

Rechtsanwalt Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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