Gesellschafterstreit: Die Rechte des aus der Gesellschafterliste gestrichenen Gesellschafters

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OLG München, Entscheidung zum Gesellschaftsrecht vom 6. April 2022 – 7 U 9421/21

In verschiedenen Szenarien kann der Disput entstehen, wer der alleinige Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist. Das kann z.B. durch die strittige Ausübung einer Kaufoption auf alle Unternehmensanteile, die Anfechtung eines Anteilsübertragungsvertrages oder aufgrund einer unklaren Erbfolgesituation auftreten.

In der Regel ist einer der beiden Partner im Gesellschafterverzeichnis aufgeführt, der andere jedoch nicht. Nach § 16 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) gilt der im Register gelistete Partner als der Gesellschafter, wodurch das Risiko entsteht, dass dieser autonom Beschlüsse treffen kann, von denen der andere Partner möglicherweise nichts erfährt. Dieses Risiko kann der nicht gelistete Gesellschafter durch die Erlangung einer einstweiligen Verfügung gegen den eingetragenen Gesellschafter minimieren, wie das OLG München urteilte.

Kontext der Entscheidung durch das OLG München

Im vorliegenden Fall hatte die im Gesellschafterverzeichnis gelistete alleinige Gesellschafterin alle Geschäftsanteile der GmbH auf eine spezielle, fragwürdige Art und Weise erworben. Es wurde festgelegt, dass der Kaufpreis erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird. Darüber hinaus hatten beide Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Kenntnis davon, dass die Käuferin den Kaufpreis von 2,3 Millionen Euro nicht aus eigenen Mitteln würde aufbringen können. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Vertrag aufgrund kollusiver Absprachen ungültig und die Käuferin somit nicht rechtmäßige Gesellschafterin war.

Der Vorläufiger Rechtsschutz des legitimen Gesellschafters gegenüber dem eingetragenen Gesellschafter ein scharfes Schwert im Gesellschaftsrecht

In dieser Situation suchte die durch das Verhalten ihres ehemaligen Geschäftsführers geschädigte Verkäuferin vorläufigen Rechtsschutz gegen die im Gesellschafterverzeichnis noch eingetragene Käuferin. Es wurde angeordnet, dass die Käuferin es unterlassen soll, ohne die vorherige Zustimmung der Verkäuferin, Gesellschafterbeschlüsse der GmbH zu fassen. Das OLG München leitete diesen Verfügungsanspruch aus der glaubhaft gemachten Gesellschafterstellung der Verkäuferin und §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB ab.

Die Grundlage für die einstweilige Verfügung ergibt sich daraus, dass der nicht eingetragene Gesellschafter keinen Einfluss auf die Beschlussfassungen der GmbH nehmen und sich nicht einmal darüber informieren kann.

Hinweise für die Praxis

Wenn die Eigentümer sämtlicher Anteile einer GmbH in Konflikt stehen, sollte der Gesellschafter, der in das Verzeichnis aufgenommen werden möchte, nicht nur einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die GmbH stellen, sondern diesen mit einem entsprechenden Antrag gegen den im Register gelisteten Gesellschafter unterstützen. Andernfalls besteht das Risiko, dass der eingetragene Gesellschafter weiterhin Beschlüsse fassen kann, die möglicherweise später nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

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