Gesellschafterstreit: Wie entferne ich störende Gesellschafter?

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von Dr. Marc Laukemann

Gesellschafterstreit: Wie entferne ich störende Gesellschafter?

Ein erfolgreiches Unternehmen braucht eine klare Führung. Schwierig wird dies, wenn sich die Firmeninhaber nicht einig sind, wie die Firma zu führen ist. Wenn die Satzung in dieser Situation keine klaren vertraglichen Regelungen anbietet, kommt es sehr schnell dazu, dass Streitigkeiten unter Gesellschaftern auf Kosten des Unternehmenserfolges gehen.

In dieser Situation wird häufig versucht, unliebsame Gesellschafter aus der Gesellschaft herauszudringen.

Der typische Verlauf eines Gesellschafterkonfliktes: Eskalation

Das OLG Brandenburg (Urt. v. 28.01.2015 - 7 U 170/13 rkr.) musste sich mit einer für uns typischen Fallkonstellation auseinandersetzen:

Eine 2-Personen GmbH, beide Gesellschafter zunächst Geschäftsführer, allerdings mit ungleichen Beteiligungsverhältnissen. Der Minderheitsgesellschafter wurde zunächst als Geschäftsführer durch den Mehrheitsgesellschafter abgesetzt. Sämtliche Gehalts- und Gewinnauszahlungen wurden eingestellt. Er erhielt keinerlei Informationen über den Zustand der Gesellschaft. Alle Versuche des Minderheitsgesellschafters, seinen Gesellschaftsanteil erfolgversprechend zu veräußern, wurden blockiert.

Die Strategie des Mehrheitsgesellschafters bestand dabei darin, den Bekl. finanziell „auszuhungern“.

Nachdem der Versuch des Minderheitsgesellschafters gescheitert war, den Mehrheitsgesellschafter aus wichtigem Grund abzuberufen, schloss seinerseits der Mehrheitsgesellschafter den Minderheitsgesellschafter aus wichtigem Grund aus und bot diesem eine deutlich unter 50 % des Verkehrswertes liegende Abfindungszahlung an, die dieser ablehnte.

Wie funktioniert ein Gesellschafterausschluss?

Für den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GmbH sind folgende Grundsätze maßgeblich:

(1) Auch wenn die Satzung keinerlei Regelungen enthält, ist die Ausschließung auch bei Fehlen einer dahingehenden Satzungsbestimmung zulässig, wenn ein in seiner Person liegender wichtiger Grund beim auszuschließenden Gesellschafter vorliegt.

(2) In einer Zweipersonen-GmbH sind die Anforderungen an den wichtigen Grund besonders hoch; der Ausschluss ist hier immer nur die Ultima-ratio; wenn das damit angestrebte Ziel nicht auf andere, weniger einschneidende Weise erreicht werden kann. Die Gerichte nehmen hier die Gesamtbewertung des Verhaltens beider Gesellschafter vor und prüfen insbesondere auch das eigene Verhalten des Mehrheitsgesellschafters.

(3) Gerne wird davon gesprochen, dass das Gesellschafterverhältnis untereinander vollständig zerrüttet sei. Das mag im Einzelfall zutreffen. Für die Gerichte ist jedoch die unwiederkehrbare offensichtliche Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses der Gesellschafter untereinander alleine nicht ausreichend. Weiterhin ist Voraussetzung, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden sei und in der Person des die Ausschließung betreibenden Gesellschafters keine Umstände vorliegen, die dessen Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 24.9.2013 – II ZR 216/11 juris-Rn. 17).

(4) Wer den Ausschluss eines anderen Gesellschafters unter Hinweis auf dessen Hauptverantwortung für die Zerrüttung des Gesellschaftsverhältnisses betreibt, muss daher aufpassen, dass ihm nicht selber vorgeworfen werden kann, er habe selbst in erheblicher Weise zum Zerwürfnis beigetragen. Denn in solchen Fällen erscheint das Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters in einem milderen Licht. Das kann zur Folge haben, dass ein an sich ausschließungswürdiges Verhalten als nachvollziehbare Reaktion auf ein vorangegangenes konfliktverschärfendes Verhalten des anderen Gesellschafters gewertet wird (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.1995 – II ZR 225/93; OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012 – 14 U 10/12).

Wann ist ein Gesellschafterausschluss erfolgreich?

Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen hatte das OLG Brandenburg entschieden, dass sowohl der Versuch des Minderheitsgesellschafters, seinen Gesellschaftsanteil unter Umgehung des Mehrheitsgesellschafters an Dritte zu veräußern wie auch der Versuch, den Anteil des Mehrheitsgesellschafters einzuziehen, satzungswidrig waren und selbst Pflichtverletzungen darstellen. Diese Verstöße würden aber vor dem Hintergrund des vorausgegangenen Verhaltens des Mehrheitsgesellschafters in einem milderen Licht erscheinen. Ein Ausschluss war daher nicht möglich.


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